Auf diesem Abschnitt zwischen Stadtpark Hilden und Seniorenresidenz herrscht eingeschränktes Halteverbot. Das heißt, dass eine kurze Fahrtunterbrechung kein Beinbruch ist, jedoch wurde hier länger als drei Minuten gestanden bzw. das fahrzeug verlassen und damit der Verkehr beeinträchtigt.
§12 Absatz 2 STVO: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."
Und bevor jetzt irgendjemand was sagt: nein, ich bin NICHT der "Von-der-Platte-Spinner" in Bergneustadt!
Unfähig