Nummernschild GM-NL501
Land: Nordrhein-Westfalen
Region: Gummersbach / Oberbergischer Kreis

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GM:NL 501 2022-07-11 19:27:23

Sehr guter Fahrer!
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GM:NL 501 2022-08-30 15:21:22

Wieso darf er überhaupt noch eine Fahrerlaubnis haben.
Hab ihn auch gesehen, wie er 30.08.2022 um 15:14 Uhr,
rücksichtslos vor Einfahrt von schwerkranker älterer
Anwohnerin mit seiner Schrottkarre bei laufendem Motor
u. bei Verstoß gegen CoronaSCHVO Vorgaben, Verkehrsteilnehmer u. Anwohner nötigte u. Umwelt mit
seinem Motorlärm u. Motorabgasen vorsätzlich seit Jahren
schädigt. Hab schöne Beweisvorlagen für Führerscheinstelle u. Bundesverband Kfz. Versicherer, wie
er seit Jahren über fremde Anwohnergrundstücke fährt u.
in Tempo-30 verengten Fahrbahnzonen mit überhöhter
Geschwindigkeit Verkehrsteilnehmer u. Fußgänger
in Gefahr bringt.
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GM:NL 501 2022-08-30 14:17:08

Hier nötigt Fahrer Vor Platte 18a Stadtgebiet Bergneustadt,
Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung
dokumentiert, in Form wiederholter vorsätzlicher Nachstellungen mit Kfz. von Menschen mit Behinderungen, ihren Arzt- u. Pflegepersonen, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten in
einer Tempo-30 Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben vom
Gesetzgeber, wobei er auch Krankentransporte, Apothekendienste, Liefer-, Reinigungs- u. Müllentsorger
Fahrzeuge, sowie andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich
seit Jahren im Straßenverkehr nötigt u. gefährdet u.
unzulässig gem. §30 StVO Abs.2, §11a Fn8 LImschG NRW, ganze Zeit Motor am Fahrzeug laufen lässt u.
Umwelt u. Anwohner vorsätzlich mit Motorlärm u. Motorabgasen nötigt.
Auch sollte er sich mal CoronaSCHVO NRW Vorgaben
Infektionsschutzgesetz anschauen.
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GM:NL 501 2022-08-17 13:58:03

Fahrer Vor Platte 18a nötigt Fachanwaltlich u. von
Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, in Form wiederholter unzulässiger vorsätzlicher Nachstellungen
mit Kfz, bei unzulässig gem. §11a Fn8 LImschG NRW,
§30 StVO unnötig laufen Lassen von Motoren bei
Motorlärm- u. Abgasbelästigungen für Anwohner u. Umwelt, unzulässig vor u. gegenüber Einfahrten, wo er
seit Monaten in strafrelevanter Form massiver Nötigungen,
ambulante Arzt-Bereitschaften, ambulante Pflege-,
Kranken- u. Behindertenfahrdienste, sowie ambulante
Apotheken-Notfalldienste, mit seinem Kfz. bei vorsätzlicher u. Fachanwaltlich dokumentierter wiederholter Nötigungen von Anwohnern u. Verkehrsteilnehmer, vorsätzlich Gesundheit von
Menschen mit Behinderungen u. anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, während er am Steuer mit
seinem Handy spielt. Strafanträge u. Schmerzensgeldklagen von Fachanwälten geschädigter
Anwohner bei Zeugenaussage Ärzte u. Fachleiter
Kreisverwaltung, in Kürze.
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GM:NL 501 2022-08-15 11:38:54

Hier nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung
dokumentiert, Fahrer Vor Platte Nr.18a, GM-NL 501, in Form wiederholter Nachstellungen mit Kfz. am 15.08.2022, von 11:09 Uhr bis 11:24 Uhr, unzulässig
§12 StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten in
einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren
Vorgaben vom Gesetzgeber, wobei er wiederholt vorsätzlich ambulante Kranken- u. Behindertenfahrdienste,
ambulante Arzt-Bereitschaften, ambulante Pflege- u.
Apothekendienste, andere Verkehrsteilnehmer, Müll- u.
Reinigungsfahrzeuge usw. nötigt u. behindert, während
er bei unzulässig gem. §30 StVO Abs.2, §11a Fn8 LImschG, unnötig Laufenlassen von Motoren, Anwohner
u. Umwelt mit Motorlärm u. Motorabgasen nötig u. mit
Handy am Steuer spielt.
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GM:NL 501 2022-08-14 15:23:17

Hier nötigt ein "sehr guter" Fahrer GM-NL 501, in
Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentierter, wiederholter Form von Nachstellungen
mit Kfz. bei vorsätzlicher Nötigung von Menschen mit
Behinderungen, ihren Pflegepersonen, ihren Arzt-
Bereitschaften, ihren ambulanten Pflege- u. Krankentransportfahrdiensten, bei unzulässig gem.
§12 StVO Abs.1-4 rücksichtslosen "Parken" u. Nötigung
im Straßenverkehr, zusammen mit rücksichtsloser
Verkehrsnötigerin GM-RK 701, Vor Platte 18a, welche nachweislich seit 07.08.2022 von 21:40 Uhr, schon über 179 Std. Verkehrsteilnehmer, Fußgänger u. Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen, unzulässig vor u.
gegenüber Einfahrten gem. §12 StVO Abs.1-4, in einer
Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben
Gesetzgeber, seit Jahren dokumentiert, vorsätzlich nötigt,
bei Dunkelheit ohne Einschalten vorgeschriebener
Lichtanlage an einem mit Steuerzahler- u. Spendengeldern finanzierten "Rote Kreuz" Firmenfahrzeug vorsätzlich gefährdet u. Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, am 14.08.2022 um 14:59 Uhr,
vor u. gegenüber Einfahrten anderer Anwohnergrundstücke in einer Tempo-30 verengten
Fahrbahnzone. Mitteilung von Fachanwälten geschädigter
Anwohner u. Fachleiter Kreisverwaltung an Ermittlungsbehörde, Führerscheinstelle u. Bundesverband
Kfz. Versicherer usw.
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GM:NL 501 2022-08-13 15:19:47

Fahrer Vor Platte 18a, nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, in Form unzulässiger wiederholter Nachstellungen mit Kfz unzulässig gem. §1StVO, §12 StVO Abs.1-4 am 13 Aug 2022 15:06 Uhr vor u. gegenüber fremden Anwohner Zufahrten in Tempo-30 verengter Fahrbahnzone, wobei
er vorsätzlich grob fahrlässig in Gegenfahrtrichtung
sein Fahrzeug unzulässig im Fahrbahnbereich "parkt".
Als geschädigte Anwohner Verkehrsaufsicht benachrichtigen wollen, werden sie von einem Bewohner
Nr.18a auf fremden Grundstück in Form Hausfriedensbruch, bedroht.
Strafantrag u. Mitteilung unserer Fachanwälte u. Fachleiter
Kreisverwaltung an Staatsanwaltschaft u. Führerscheinstelle. Schon mehrfach bedrohte Bewohner
Nr.18a vor Zeugen andere Anwohner. Hierzu können auch
Fachleiter Kreisverwaltung u. Anwohner Auskunft geben.
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GM:NL 501 2022-08-03 20:24:03

Fahrer nötigt in Form unzulässig gem. §238 StGB
Nachstellung von Anwohnern im Status Menschen mit
Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, seit Monaten
auch während Nachtruhezeiten, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 , Anwohner, ambulante Arztbereitschaften, insb. Krankentransportdienste u. Pflegedienste, sowie Müll-, Reinigungs-, Räumfahrzeuge usw. vor u. gegenüber
Anwohner Einfahrten in einer Tempo-30 verengten
Fahrbahnzone, wobei er während Dunkelheit, noch nicht einmal eine vorgeschriebene Lichtanlage am Fahrzeug
einschalte u. unzulässig gem. §315b StGB, Fachanwaltlich
nachgewiesen, wiederholt vorsätzlich erheblich Straßenverkehr beeinträchtigt u. Verkehrsteilnehmer
gefährdet. Fachanwälte bereiten gerade Strafanträge
u. zivile Schmerzensgeldklagen von geschädigten
Mandanten vor. 300 Beweisvorlagen von Fachanwälten
für Ermittlungsbehörde.
Sehr gerne werden geschädigte Anwohner, ihre Pflegedienste u. Arztbereitschaften, hier Rückmeldung
geben.

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GM:NL 501 2022-08-03 20:14:25

Fahrer Vor Platte 18a, nötigt Fachanwaltlich dokumentiert in Form wiederholter unzulässiger Nachstellungen von Anwohnern welche auf tägliche Krankentransporte, Arztbereitschaften u. Pflegedienste angewiesen sind unzulässig §12StVO Abs.1-4 am 03.08.22, gemeinsam mit Fahrerin Vor Platte 18a Bergneustadt, welche seit
01.08.2022 um 17:45 Uhr über nachweislich 76 Std.
schwerkranke u. behinderte Anwohner u. ihre Arztbereitschaften, Krankentransportdienste u. Pflegedienste rücksichtlos unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 in einem Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich
vor u. gegenüber Einfahrten "zuparkt" wobei sie
vorsätzlich keine vorgeschriebene Lichtanlage am Fahrzeug GM-RK 701 bei Dunkelheit einschaltet u.
grob fahrlässig erheblich Straßenverkehr, Anwohner u.
Fußgänger im Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich
seit Jahren nötigt, nachstellt u. gefährdet.

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GM:NL 501 2022-08-02 06:58:14

Fahrer Vor der Platte 18a Bergneustadt, nötigt in Form unzulässig gem. §9Fn22 LImschG Nachtruhestörung u. unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4 bei von Fachanwälten nachgewiesener wiederholter vorsätzlicher Nachstellung vor Anwohner Einfahrten kranker u. behinderter Anwohner,
wobei er vorsätzlich ambulante Arzt-, Pflege-, Apothekendienste, Krankentransporte, Müll- u. Reinigungsfahrzeuge usw. in einer verengten Tempo-30
Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben Gesetzgeber, am
02.08.2022 seit 05:00 Uhr, schon über 118 Minuten nötigt.
Fachanwälte geschädigter Anwohner bereiten schon
Strafantrag u. Zivilklagen vor.
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GM:NL 501 2022-07-30 06:06:16

Fahrer "Vor Platte 18a" Bergneustadt, stört wiederholt vorsätzlich unzulässig gem. §9 Fn22 LImschG NRW, am 30.07.2022 Nachtruhe von Anwohnern, "parkt" in Form wiederholter nachgewiesener unzulässig gem. §238 StGB Nachstellungen mit Kfz. Nötigung von Anwohnern u. Verkehrsteilnehmern in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone, wobei er unzulässig gem. §12StVO
Abs.1-4, rücksichtslos vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten von kranken u. behinderten Menschen mit
Vorsatz der Nötigung "parkt" u. seit Monaten ambulante
Arztbereitschaften, Krankentransporte, Pflege- u. Apothekendienste beim Einbiegen auf Anwohner Grundstücke vorsätzlich nötigt. Seit Jahren nötigt er
mit seinem Fahrzeug insb. während Nachtruhezeiten,
wobei er unzulässig gem. §11aFn8 LImschG, §30 StVO
Abs.2, Motor am Fahrzeug laufen lässt, während er mit
Handy am Steuer herumspielt, wobei er unzulässig gem.
§12 StVO Abs.1-4, in verengter Tempo-30 Fahrbahn
Anwohner u. Verkehrsteilnehmer nötigt u. Umwelt mit
Motorlärm u. Motorabgasen, häufig auch mit unzulässig
gem. §10 Fn6 LImschG NRW Benutzung von Tongeräten,
Anwohner seit Jahren insb. während Nachtruhezeiten
nötigt. Fachanwälte haben umfangreiche Beweisvorlagen
Dokumentation für Staatsanwaltschaft u. Verkehrsaufsicht.
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GM:NL 501 2022-07-20 06:45:19

Hab gesehen, wie er seit Tagen schwer erkrankte u.
behinderte Menschen welche auf Krankentransporte
angewiesen sind, seit Wochen unzulässig vor Einfahrten
in Tempo-30 Fahrbahnzone rücksichtslos nötigt.
19.07.2022 "parkt" er unzulässig §12 StVO Abs.1-4 rücksichtslos in Tempo-30 verengter Fahrbahn vor
Einfahrten behinderter Menschen, wobei er über 15 min
von 14:26 Uhr bis 14:43 Uhr unzulässig gem. §30 StVO
Abs2, §11a Fn8 LImschG, vorsätzlich Motor am Fahrzeug
laufen lässt, mit seinem Handy am Steuer herumspielt
u. Verkehrsteilnehmer u. behinderte Anwohner vorsätzlich
mit Motorlärm u. Motorabgasen nötigt.
Habe da eine Menge schöner Beweisvorlagen für Ermittlungsbehörde.
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GM:NL 501 2022-07-20 06:37:24

Hier nötigt bildungsarm "sehr guter" Fahrer Nr.18a "Vor der
Platte", Bergneustadt, bei wiederholter unzulässig gem. §11a Fn8 LImSCHG Störung Nachtruhe
seit 04:00 Uhr 20.07.2022 unzulässig gem. §12 StVO Abs.
1-4, vor u. gegenüber Einfahrten in einer verengten
Tempo-30 Fahrbahnzone, Menschen mit Behinderungen
ihre Angehörigen, ambulante Arzt-, Pflege- u. Krankentransportdienste, wobei er vorsätzlich grob fahrlässig an seinem Fahrzeug GM-NL 501, noch nicht
einmal vorgeschriebene Signal-Lichtanlage am Fahrzeug
welches stundenlang Verkehrsteilnehmer u. Anwohner
vorsätzlich in Form wiederholter Nachstellung mit Kfz.
nötigt, eingeschaltet hat u. andere Verkehrsteilnehmer
schon seit Jahren mit seinem rücksichtslosen Fahrverhalten gefährdet.
Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht können hier
bemerkenswerte Beweisvorlagen über rücksichtslosen
Fahrzeugführer GM- NL 501, an Ermittlungsbehörden
weiterleiten.
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GM:NL 501 2022-07-11 11:26:40

Fahrer nötigt vorsätzlich 11.07.2022 vor Haus Nr.18a "Vor Platte", unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4, schwer kranke
Anwohner u. Krankentransporte, sowie ambulante Arzt-,
Pflege- u. Apothekendienste, von 11:09 Uhr bis 11:14 Uhr,
vor u. gegenüber fremden Anwohner Einfahrten in Tempo-30
verengten Fahrbahnbereich, wo er unzulässig gem. §30 StVO Abs.2, §11a Fn8 LImschG, rücksichtslos Fahrzeug am Motor
laufen lässt u. andere Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen
auf Gegenfahrspur nötigt.
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GM:NL 501 2022-07-14 06:48:42

Tja... im sog. "Hinterlandkaff" wird's dann richtig teuer für
solche antisozialen Verkehrsteilnehmer, wenn unsere
Fachanwälte Klagen geschädigter Anwohner einreichen
werden.
Hier noch ein gut gemeinter Rat erstes Semester Soziologie: asoziale Handlungsalternativen steigen proportional zum sozialen Abstieg.

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GM:NL 501 2022-07-14 06:33:26

Fahrer Nr.18a Vor Patte, "parkt" unzulässig gem. §12StVO
Abs.1-4 am 11.07.2022 seit 04:30 Uhr, als er unzulässig
gem. §9 Fn22 LImschG NRW, Nachtruhe von Anwohnern
mal wieder störte, vor u. gegenüber Einfahrten von kranken u. behinderten Anwohnern, wo er Krankentransporte, ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste vorsätzlich nötigt u. behindert u.
nach Fachanwaltlicher Rückmeldung mit seinem Fahrzeug, wiederholte kranken u. behinderten Anwohnern
in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone unzulässig
vor u. gegenüber Einfahrten nachstellt u. sein Fahrzeug
während Dunkelheit, gem. §315bStGB ohne eingeschaltete vorgeschriebene Lichtanlage am Fahrzeug,
eine erhebliche vorsätzliche Beeinträchtigung im
Straßenverkehr u. jvorsätzliche Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern darstellt.
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GM:NL 501 2022-07-13 15:18:04

Na bei dem Müll den du hier permanent verzapfst (nochmal: Vor der Platte ist eine winzige Straße in einem Hinterlandkaff, in der in der Stunde vielleicht 5-6 Autos durchkommen), hoffe ich doch sehr, dass das so weiter geht!
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GM:NL 501 2022-07-13 13:46:54

"sehr gute Fahrer" ha... ha...ha...
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GM:NL 501 2022-07-13 13:46:01

Fahrer nötigt 12.07.2022 unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4,
vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten, wo er am 11.07. u.
12.07.2022 Krankentransporte für jeweils 15 min mit seinem bildungsarm-rücksichtslosen "Parken" in einem Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich nötigt u. beim Einbiegen auf Grundstücke blockiert, sowie ambulante
Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste u. andere Autofahrer,
vorsätzlich mit seinem rücksichtslosen "Parken", gemeinsam mit rücksichtsloser Fahrerin GM-RK 701,
welche schon seit 12.07.2022 um 18:40 Uhr, seit über
19 Std. mit einem "DRK" Steuerzahler finanzierten Fahrzeug, schwer erkrankte Anwohner vor u. gegenüber
Einfahrten in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone
in Form unzulässiger, wiederholter Nachstellungen mit
Kfz. vor Anwohner Einfahrten, nötigt.
Auch nötigen beide Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer z. B. Müllentsorger usw. auf Gegenfahrspur in einer verengten Tempo-30 Fahrbahn
auszuweichen, wobei ihre Fahrzeuge nach Fachanwaltlicher Rückmeldung, gem. 315b StGB, eine
erhebliche vorsätzliche Beeinträchtigung u. Nötigung
Straßenverkehr in einer Tempo-30 verengten Fahrbahn
mit klaren Regeln vom Gesetzgeber, darstellen.

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GM:NL 501 2022-07-13 06:54:55

Verkehrsteilnehmer u. Anwohner werden Zeugen, wie
seit Jahren rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer am
12.07.2022 von 22:49 Uhr bis 23:11 Uhr, unzulässig gem.
§12StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten kranker
u. behinderter Menschen "parkt", wobei er vor Haus Nr.18a Vor Platte, Bergneustadt, auf gleicher Höhe mit
unzulässig gem. §315b StGB ebenfalls unzulässig
abgestellten "DRK" Fahrzeug GM-RK 701, "parkt", so
dass für über 15 min keine Verkehrsteilnehmer verengte
Fahrbahn Tempo-30 Zone befahren können.
Fahrer lässt unzulässig gem. §30 StVO Abs.2 u. §11a Fn8
LImschG, vorsätzlich Motor während Nachtruhezeiten
am Fahrzeug 15 min laufen, womit er Anwohner
unzulässig gem. §9 Fn 22 LImschG in Nachtruhe stört u.
vorsätzlich Umwelt mit Motorabgasen verschmutzt.
Soviel zum Thema "ein guter Fahrer", welcher nach
Meinung von Fachanwälten für Verkehrsrecht, eigentlich
keine Fahrerlaubnis mehr erhalten darf.
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