wegen solchen rücksichtslosen Fahrern wurde am 01.03.2022
im Rahmen eines RTW Einsatz, Verkehr in Tempo-30 verengter Fahrbahn wegen unzulässig im Fahrbahnbereich "geparkten"
Kfz. behindert. Sollte mal Blick in StVO werfen.
Fahrer nötigt 24.06.2022 seit 20:29 Uhr schon über 45 min
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten in einem Tempo-30 Fahrbahnbereich, wobei er unzulässig gem. §315b StGB, rücksichtslos einzigen schmalen Gehweg "zuparkt", noch dazu in unzulässiger Weise in Gegenfahrtrichtung, wobei er vorsätzlich Fußgänger,
ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste welche auf
fremde Grundstücke einbiegen müssen, nötigt.
Ist schon Recht, KSK-Spinner