Nummernschild GM-TL92
Land: Nordrhein-Westfalen
Region: Gummersbach / Oberbergischer Kreis

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GM:TL 92 2022-08-07 13:37:53

Habe gesehen, wie Bewohner aus 18a Vor Platte mit rücksichtslosen Fahrern K-BM 326 SUV, GM-MD 903, "BMW" , einen Rollstuhlfahrer, seine Pflegeassistenz u. Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen, vorsätzlich unzulässig mit Fahren über Gehweg Tempo-30, unzulässig "Parken" auf Gehweg Tempo-30 über 20 min, unzulässig gem. §12 StVO "Parken" vor u. gegenüber Einfahrten von kranken u. behinderten Anwohnern, vorsätzlich nötigten u. Rollstuhlfahrer
u. seine Pflegeassistenz nötigten, bei fließenden Verkehr, mit
Rollstuhl auf Fahrbahnmitte einer Tempo-30 verengten
Straße auszuweichen. Beweisvorlagen von Fachanwälten u.
Fachleiter Kreisverwaltung, an Staatsanwaltschaft u. Verkehrsaufsicht. Für wiederholte Nötigung von Menschen
mit Behinderungen u. jahrelang Fachanwaltlich dokumentierte, vorsätzliche schwere Eingriffe in Straßenverkehr, Nachstellungen mit Kfz. vor u. auf fremden
Anwohner Grundstücken von Bewohnern u. Besuchern Nr.18
"Vor Platte" u. Gefährdung von Kindern durch "Raserei" in
Tempo-30 verengter Fahrbahn, Information an Führerscheinstelle u. Innenministerium.
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GM:TL 92 2022-08-09 21:44:49

raus mit de Viecher, Korin! Mach ne neue Dapede drauf und ne neue Wormwosserboiler!
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GM:TL 92 2022-08-07 13:30:43

Hier nötigt Fahrer "Vor Platte 18a" in Bergneustadt, am
07.08.2022 Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung
dokumentiert, von 13:02 Uhr bis 13:16 Uhr, in Form unzulässiger Nachstellungen mit Kfz, vorsätzlich unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten von Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben
vom Gesetzgeber, wobei er vorsätzlich ambulante Arztbereitschaften, Kranken- u. Behindertentransporte, ambulante Pflegedienste, Apothekendienste, beim Einbiegen
auf fremde Anwohner Grundstücke nötigt u. vorsätzlich
unzulässig gem. §30 StVO Abs.2, §11a Fn8, über 15 min.
unnötig Motor am Fahrzeug laufen lässt, während er andere
Verkehrsteilnehmer u. Anwohner im Tempo-30 verengten
Fahrbahnbereich vorsätzlich gefährdet u. mit Motorlärm u.
Motorabgasen belästigt u. Umwelt zerstört.
er rücksichtslos vorsätzlich, unzulässig gem. §315b StGB,
andere Verkehrsteilnehmer in TE
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