Fahrer "parkt" unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4, dreist
vor u. gegenüber Anwohnerzufahrten in einem Tempo-30
Fahrbahnbereich, wo er 09.07.2022 seit 10:49 Uhr,
rücksichtslos auf Gehweg Fußgänger u. ambulante Arzt-,
Pflege- u. Apothekendienste, welche auf fremde Anwohnergrundstücke einbiegen müssen, vorsätzlich nötigt
u. behindert u. sein Fahrzeug gem. §315b StGB, eine erhebliche Beeinträchtigung Straßenverkehr darstellt.
Bester Mann