Fahrer parkt unzulässig im Sinne §12StVO Abs.1-4 im
verengten Tempo-30- Fahrbahnbereich vor / gegenüber Anwohner- Zufahrten, noch dazu in unzulässiger Gegenrichtung ohne Einhaltung Mindestabstand
von 3,10 Metern vor Einfahrten. Auf höfliche Bitte, Rücksicht zu nehmen, teilte der Fahrer mit, ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung hätte gemeint, "da käme noch einer vorbei".
Auch wurden seriöse Bitten mit Hinweis des Innenministerium NRW, dass grundsätzlich vor / gegenüber u. auf verengten Fahrbahnen, in der Bundesrepublik keine
Fahrzeuge abgestellt wurden, diese höflichen Hinweise von
Mitbürgern, seitens der Stadtverwaltung einfach "ignoriert".
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-03-10 07:21:40
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138, Vor der Platte 17,
Stadtgebiet Bergneustadt, von Fachanwälten u. Notfallmedizinern der von ihm u. seinen Kunden seit
Jahren, in Form vorsätzlicher strafrelevanter Nachstellungen u. Nötigungen von Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, ihren ambulanten Notarzt-, Pflege- , Krankenfahrten- u. Apothekendiensten,
ein aus Sicht von Verkehrspsychologen, offensichtlich
nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr geeigneter
Fahrer - s. a. Urteil Verwaltungsgericht Berlin v. 06.03.2023 - am 09.03.2023, von 13:32 Uhr bis 13:49 Uhr,
insgesamt zum 4 x seit 07.03.2023 über 53 min,
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, unzulässig gem.
BGH V ZR 154/10, unzulässig gem. OVG Bremen
1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22 "illegale Falsch- u. Aufsetzparker
in Wohngebieten, welche nach Auffassung Gesetzgeber,
täglich erheblich die Sicherheit im Straßenverkehr
gefährden u. OVG Bremen, mit Nachdruck Städte u.
Kommunen hinweist, klare Vorgaben vom Gesetzgeber
täglich gegen illegale Falsch- u. Aufsetzparker, umzusetzen" v. 22.12.2022 usw. vor u. gegenüber
Anwohner Einfahrten von Menschen mit Behinderungen u.
ihren Pflegepersonen, sowie rücksichtslos bei vorsätzlich
wiederholter Nachstellung u. Gefährdung von Fußgängern
u. anderen Verkehrsteilnehmern, insb. bei winterlichen
Sicht- u. Straßenverhältnissen, auf einzigem Gehweg
Tempo-30 Fahrbahn.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-03-10 07:11:40
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor der Platte 17, Stadtgebiet
Bergneustadt, Fachanwaltlich u. von Notfallmedizinern der
seit Jahren von ihm geschädigten Anwohner dokumentiert,
am 09.03.2023 von 12:32 Uhr an bis 12:46 Uhr, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, unzulässig gem.
BGH V ZR 154/10, unzulässig gem. OVG Bremen
1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22 v. 22.12.2022, rücksichtslos
Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen, ihre
Pflegepersonen, ihre ambulanten Notarzt-, täglichen
Krankenfahrten-, Pflege- u. Apothekenbereitschaften
vor u. gegenüber Einfahrten Tempo-30 verengte Fahrbahnzone, nötigt mit seinem Fahrzeug GM-DH 138
rücksichtslos als illegaler notorischer Falsch- u. Aufsetzparker in einem Wohngebiet, Schulkinder u.
Fußgänger mit seinem auf einzigem Gehweg bei
WINTERLICHEN Straßen- u. Sichtverhältnissen unzulässig "geparkten" Fahrzeug.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-03-10 07:02:59
Hier nötigt Fachanwaltlich u. von Notfallmedizinern
dokumentiert, in Form jahrelanger strafrelevanter
vorsätzlicher Nachstellungen mit Kfz. §238 StGB, bei
wiederholter vorsätzlicher, erheblicher Gefährdung
Sicherheit im Straßenverkehr - s.a. 1 LC 64/22 u.
1 LC 66/22 OVG Bremen v. 22.12.2022 "illegale Falsch-
u. Aufsetzparker in Wohngebieten, welche nach Auffassung Gesetzgeber erheblich täglich die Sicherheit
im Straßenverkehr gefährden u. Städte u. Kommunen mit
Nachdruck vom OVG Bremen hingewiesen werden,
tägliche klare Vorgaben vom Gesetzgeber, gegen illegale Falsch- u. Aufsetzparker in Wohngebieten, umzusetzen"...
am 07.03.2022 um 12:59 Uhr u. von 13:20 Uhr bis 13:40
Uhr, Fahrer GM-DH 138 Vor der Platte, Stadtgebiet
Bergneustadt, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4,
unzulässig gem. §315b StGB "erhebliche vorsätzliche
Beeinträchtigung Sicherheit im Straßenverkehr",
vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten Tempo-30 verengte
Fahrbahnzone u. rücksichtslos auf Gehweg Tempo-30
Fahrbahnzone, wo er seit Jahren rücksichtslos Menschen mit Behinderungen, ihre Pflegepersonen, ambulante
Notarzt- u. Krankenpflege, sowie tägliche Krankenfahrten-
u. Apothekenbereitschaften, sowie insb. Fußgänger u.
andere Verkehrsteilnehmer, im Tempo-30 verengten
Fahrbahnbereich vorsätzlich nachstellt, nötigt u. im
Straßenverkehr gefährdet.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-02-22 07:15:08
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138, Vor der Platte 17,
Stadtgebiet Bergneustadt, rücksichtslos am 21.02.2023
ab 15:15 Uhr, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4,
unzulässig gem. OVG Bremen 1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22 v.
22.12.2022, unzulässig gem. BGH V ZR 154/10, als
jahrelanger illegaler Falsch- u. Aufsetzparker, vor u.
gegenüber Anwohner Einfahrten in einer Tempo-30
verengten Fahrbahnzone, wo er seit Jahren mit seinen
rücksichtslosen Kunden u. Besuchern seines Kleingewerbebetriebs in einem Wohngebiet, unzulässig
vor u. gegenüber Anwohnereinfahrten, Menschen mit
Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, ihren ambulanten
Notarzt- u. Pflege-, sowie täglichen Krankenfahrtenbereitschaften, in Form strafrelevanter
vorsätzlicher Nachstellungen im Sinne Gesetzgeber
§238 StGB, vorsätzlich im Straßenverkehr gefährdet u.
behindert u. rücksichtslos auf Gehweg Tempo-30 verengte
Fahrbahn "parkt".
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-02-06 15:45:48
Hier nötigt ein nach Fachanwaltlicher u. Fachärztlicher
Rückmeldung, ganz offensichtlich nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr geeigneter, seit Jahren rücksichtsloser Fahrer GM-DH 138, Vor der Platte 17, Stadtgebiet Bergneustadt, am 06.02.2023 seit nachweislich 14:00 Uhr, über 84 min. unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, unzulässig gem. OVG Bremen 1 LC 64/22
u. 1 LC 66/22 "illegale Falsch- u. Aufsetzparker in Wohngebieten, welche nach Auffassung Gesetzgeber,
täglich erheblich die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden u. OVG Bremen, mit Nachdruck Städte u.
Kommunen anmahnt, täglich Vorgaben vom Gesetzgeber
gegen solche illegalen Falsch- u. Aufsetzparker umzusetzen" v. 22.12.2022, unzulässig gem. BGH Z VR 154/10 v. Juli 2011, unzulässig gem. AN K 14 22.00468 u.
AN K 21.01431 "illegale Falsch- u. Aufsetzparker, welche
nach Auffassung Gesetzgeber, nicht mehr von Städten
u. Kommunen toleriert werden dürfen u. Städte u. Kommunen, Bürger, welche durch solche illegalen
Falsch- u. Aufsetzparker täglich geschädigt werden,
engagiert unterstützen sollen etc."... vor u. gegenüber
Einfahrten einer Tempo-30 verengten Fahrbahn, wobei
er in Fachanwaltlich dokumentierter, jahrelanger strafrelevanter Weise von Nachstellungen mit Kfz. bei
vorsätzlicher Gefährdung von Sicherheit im Straßenverkehr, mit seinen Besuchern u. Kunden seines
Kleingewerbebetrieb in einem Wohngebiet, Anwohner
u. Verkehrsteilnehmer, erheblich im Straßenverkehr nötigt
u. vorsätzlich in Gefahr bringt.
Hier nötigt, von Fachanwälten Strafrecht, Verkehrsrecht
u. Opfer- / Geschädigten Vertretung dokumentiert,
am 02.02.2023, 14:34 Uhr, Fahrer GM-DH 138, Vor Platte 17 Bergneustadt Stadtgebiet, in Form vorsätzlich-strafrelevanter wiederholter Nachstellungen gem. §238 StGB, bei vorsätzlicher erheblicher Gefährdung Straßenverkehr §315b StGB, unzulässig gem. §12 StVO
Abs.1-4, OVG Bremen Urteile 1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22
v. 22.12.2022 "illegale Falsch- u. Aufsetzparker in
Wohngebieten, welche nach Auffassung Gesetzgeber,
täglich erheblich Sicherheit im Straßenverkehr gefährden
u. Kommunen u. Städte mit Nachdruck vom OVG angemahnt werden, hier täglich massiv gegen solche
illegalen Falsch- u. Aufsetzparker in Wohngebieten,
vorzugehen", vor u. gegenüber Einfahrten in einer
Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben
vom Gesetzgeber, wobei er ambulante Notarzt- u.
Krankenpflege-, Krankenfahrten- u. Apothekendienste,
sowie Fußgänger auf einzigem Gehweg Tempo-30 verengte Fahrbahnzone, rücksichtslos nötigt u. gefährdet.
Am 30.01.2023 wurde Strafantrag gegen rücksichtslosen
Verkehrsnötiger bei Ermittlungsbehörde gestellt.
Hier nötigt, von Fachanwälten für Opfer- u. Geschädigten
Vertretung, Strafrecht u. Verkehrsrecht, dokumentiert,
am 31.01.2023, 14:53 Uhr, in Form unzulässiger vorsätzlicher, wiederholter Nachstellungen mit Kfz. §238 StGB, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, unzulässig OVG Bremen v.
22.12.2022 Urteile 1 LC 64/22, 1 LC 66/22 "illegale
Falsch- u. Aufsetzparker in Wohngebieten, welche täglich
eine erhebliche Gefährdung Straßenverkehr darstellen",
rücksichtslos vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten in
einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone, wobei er
vorsätzlich u. wiederholt, erheblich als Verkehrsteilnehmer
über 80 Jahre, rücksichtslos Verkehr u. Fußgänger, sowie
Anwohner gefährdet u. ambulante Notarzt-, Krankenpflege-, tägliche Krankenfahrten- u. Apothekenbereitschaften von Anwohnern, nachstellt,
behindert u. im Straßenverkehr nötigt.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-01-27 19:10:57
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor der Platte 17, Stadtgebiet
Bergneustadt, welcher nach Rückmeldung von Fachanwälten für Strafrecht u. Verkehrsrecht, mit augenscheinlich 80 Jahren, weder einsichtig in Vorgaben
vom Gesetzgeber ist, noch sich im Sinne Gesetzgeber
vorschriftsmäßig u. rücksichtsvoll im Straßenverkehr seit
Jahren verhalten kann, mal wieder unzulässig gem.
§12 StVO Abs.1-4, Fachanwaltlich u. von Notfallmedizinern für Staatsanwaltschaft, Gericht u.
Führerscheinstelle dokumentiert, am 27.01.2023, gleich
3 x vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten, wobei er
seit Jahren rücksichtslos Straßenverkehr gefährdet -
wie unschwer auf Beweisvorlagen ersichtlich - u.
Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen u.
ihre Pflegepersonen, ihre täglichen ambulanten Notfallmedizinischen-, Palliativ-notärztliche Chefarzt- u.
Krankenpflege-, insb. täglichen Krankenfahrten- u.
Apothekenbereitschaften, nach Rückmeldung Fachleiter
Kreisverwaltung, "asozial-rücksichtslos" bei strafrelevanter
Nachstellungen mit seinen bildungsarm-"dämlichen"
Verkehrsnötiger Kunden, massiv nötigt u. rücksichtslos
Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet.
Fachanwälte für Strafrecht, Verkehrsrecht u. Opfer- Geschädigten Vertretung, werden jetzt per schriftliche
Strafanträge u. Fachärztliche Mitteilung, gegen den
offensichtlich nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr
geeigneten rücksichtslosen Fahrer u. seine bildungsarmen
Kunden von seinem Kleingewerbebetrieb in einem
Wohngebiet mit Tempo-30 verengter Fahrbahn, massiv
juristisch u. zivilrechtlich, vorgehen.
Er kann sich dann bei Gericht seinen Fahrstil u. rücksichtsloses Verkehrsverhalten anschauen, wenn
Fachanwälte, Notfallmediziner u. Fachleiter, als Zeugen
aussagen werden. Er sollte sich AKTUELLE URTEILE
OVG Bremen 1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22 v. 22.12.2022
u. aktuelle Urteile 14. Kammer Verwaltungsgericht Ansbach zum Thema "Falsch- u. Aufsetzparker in Wohngebieten, welche nach Auffassung Richter, täglich
ERHEBLICH Straßenverkehr u. Fußgänger gefährden
u. tägliche Pflicht von Städten u. Kommunen zur Umsetzung klarer Vorgaben vom Gesetzgeber",
durchlesen. Weil er u. seine Kunden augenscheinlich
nach Rückmeldung von Fachanwälten, seit Jahren eine
Gefahr für Straßenverkehr darstellen, wenn sie Anwohner,
Fußgänger u. andere Verkehrsteilnehmer in solcher
strafrelevanten Weise von Nachstellungen §238 StGB u. erhebliche Beeinträchtigung vom Straßenverkehr §315b
StGB, in Tateinheit mit vorsätzlicher Nötigung von
Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen,
darstellen, erfolgt auch eine Mitteilung an Bundesverband
Kfz- Versicherer über solche rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-01-18 07:46:06
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138, Vor der Platte 17,
Stadtgebiet Bergneustadt, am 14.01.2023, Fachanwaltlich
u. von Notfallmedizinern dokumentiert, in Form wiederholter, vorsätzlicher, unzulässig gem. §238 Nachstellungen mit Kfz. von Menschen mit Behinderungen, ihren Pflegepersonen, ihrem ambulanten Notarzt-, täglichen
Krankenfahrten- u. Apothekenbereitschaften, von nachweislich 12:05 Uhr bis 12:40 Uhr unzulässig gem.
§12 StVO Abs.1-4, OVG Bremen Urteil 1 LC 64/22 u.
1 LC 66/22 v. 22.12.2022, vor u. gegenüber Einfahrten
in einer Tempo-30 verengten Fahrbahn mit klaren Vorgaben vom Gesetzgeber, welche nach Auffassung
Richter OVG (Zitat:) "unverzüglich gegen, seit Jahren in
Wohngebieten illegale Falschparker welche täglich erheblich Straßenverkehr gefährden u. Anwohner nötigen,
umzusetzen sind."
Fachanwälte u. Notfallmediziner, seit Jahren vom rücksichtslosen Verkehrsnötiger GM-DH 138 u. seinen
Verkehrnötiger-Kunden bzw. Besuchern, erheblich
geschädigte Anwohner, werden jetzt strafrechtlich u.
zivilrechtlich, massiv gegen solche vorsätzlichen Nachstellungen von Menschen mit Behinderungen, ihren
Pflegepersonen, täglichen Krankenfahr- u. Palliativ-
Pflege-, sowie Apothekenbereitschaften, juristisch vorgehen.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2023-01-18 07:38:07
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138,Vor der Platte 17, Stadtgebiet Bergneustadt, am 12.01.2023 um 10:55 Uhr, Fachanwaltlich u. von ambulanten Notallmedizinern geschädigter Anwohner dokumentiert, in Form wiederholter vorsätzlicher, unzulässig
gem. §238 StGB wiederholter Nachstellungen von Anwohnern im Status Menschen mit Behinderungen,
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber
Einfahrten in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone,
rücksichtslos ambulante Notarzt-, Palliativ-notärztliche
Chefarzt- u. Krankenpflege, tägliche Krankenfahrten- u.
Apothekenbereitschaften.
Er "parkt" rücksichtslos auf einzigem schmalen Gehweg in
Tempo-30 verengter Fahrbahnzone, wo er Fußgänger,
insb. Schulkinder u. ältere Fußgänger seit Jahren mit
seinen Kunden u. Besuchern, sowie andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich im Straßenverkehr nötigt
u. gefährdet. Zeugen sehen, wie er auf fremden Grundstücken Mülltonnen "kontrolliert".
Fachanwälte werden im Sinne OVG Bremen aktuelles
Urteil v. 22.12.2022 1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22, in welchem
Richter mit Nachdruck Städte u. Kommunen auffordern,
gegen solche (Zitat Richter:) "jahrelang illegalen Falschparker in Wohngebieten, welche täglich erheblich
Straßenverkehr in Deutschland gefährden u. Anwohner
nötigen, vorzugehen u. KLARE VORGABEN vom Gesetzgeber endlich umzusetzen", gegen rücksichtslosen
Verkehrsnötiger GM-DH 138 u. seine Verkehrsnötiger
Kunden vom Kleingewerbebetrieb in einem Wohngebiet
mit Tempo-30 verengter Fahrbahn, strafrechtlich u.
zivilrechtlich, vorgehen. S.a. Urteil 14. Kammer Verwaltungsgericht Ansbach v. 02.11.2022, welche
Bürger auffordert, Falschparker in Wohngebieten unverzüglich Verkehrsaufsicht von Städten u. Kommunen zu melden, welche täglich im Rahmen ihrer Amtspflicht,
endlich Vorgaben vom Gesetzgeber umsetzen sollen."
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Stadtgebiet
Bergneustadt, Fachanwaltlich dokumentiert, in Form
wiederholter Nachstellungen von Anwohnern im Status
Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen,
Notarzt-, Pflege- u. Krankenfahrtenbereitschaften
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 am 04.01.2022 vor u.
gegenüber Einfahrten Tempo-30 verengte Fahrbahnzone
von 12:48 Uhr bis 13:11 Uhr.
s. a. Urteil 14 Kammer Verwaltungsgericht Ansbach v.
02.11.2022 "Falschparker".
s. a. Urteil OVG Oberverwaltungsgericht Bremen
1 LC 64/22 u. 1 LC 66/22: hier haben mit Nachdruck Richter die verantwortlichen bei Städten u. Kommunen
hingewiesen, unverzüglich seit Jahren gültige Vorgaben
Gesetzgeber gegen "Falschparker" u. "Aufsetzparker"
in Wohngebieten umzusetzen, anstatt solches illegales
Parken auch noch zu tolerieren.
Hier nötigt rücksichtsloser Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17,
Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, in Form wiederholter vorsätzlicher, strafrelevanter Nachstellungen mit Kfz. §238 StGB von Menschen mit Behinderungen, ihren Pflegepersonen, ihren ambulanten Notarzt-, Palliativ-notärztlichen, Krankenfahrten-, Pflege- u. Apothekenbereitschaften unzulässig gem. §12 StVO, §315b StGB vor u. gegenüber
Anwohner Einfahrten in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben vom Gesetzgeber.
Fachanwaltliche Strafanzeige u. zivile Schmerzensgeldklage, von ihm u. seinen Kunden / Besuchern geschädigter Anwohner.
s. a. Urteil 14. Kammer Verwaltungsgericht Ansbach v.
02.11.2022 "Falschparker u. Nichtumsetzung von
Gesetzgeber Vorgaben durch verantwortliche Stadt- u.
Kommunen Verkehrsaufsichten".
jetzt fährt er dreist nach 4 Std. "zuparken" von Menschen
mit Behinderungen u. ihren Medikamenten-, Pflege-, Arzt-
u. Krankenfahrtenbereitschaften am 14.12.2022 von
09:59 Uhr bis 14:00 Uhr, seinen Schrotthaufen wieder
unzulässig vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten, wo
er Arzt-, Pflege-, Medikamentenliefer- u. Krankenfahrten
Fahrzeuge u. Anwohner u. Pflegepersonen nötigt.
Seine Handwerker "beparken" schon seit 15:15 Uhr rücksichtslos bei winterlichen Verhältnissen einzigen
schmalen Gehweg für Fußgänger in Tempo-30 verengter
Fahrbahnzone mit klaren Regeln vom Gesetzgeber.
Werde ihn auch anzeigen.
Nachbarin 22 kam wegen ihm 4 Std. nicht aus Hauseinfahrt.
Neuer Verkehrsnötiger Rekord Nr.17 Vor der Platte.
Unsere Fachanwälte werden mal seriös Staatsanwaltschaft
u. Führerscheinstelle informieren.
er nötigt jetzt 14.12.2022 schon seit über 90 min vorsätzlich rücksichtslos Pflege- , Krankenfahrten- u. Arztbereitschaften unzulässig §12 StVO vor u. gegenüber Einfahrten seiner Anwohner-Nachbarn, wobei er noch dazu vorsätzlich bei schlechten Sicht- u. Witterungsverhältnissen, andere Verkehrsteilnehmer zum
Ausweichen auf Gegenfahrbahn nötigt.
Wieso darf er überhaupt noch eine Fahrerlaubnis haben ?
Hier nötigt rücksichtsloser Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17,
Stadtgebiet Bergneustadt, Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten von Menschen mit Behinderungen, wo er ambulante Notarzt-, Pflege-, Apothekendienste u. Medikamentendienste, in
Form von Fachanwaltlich dokumentierter wiederholter
vorsätzlicher Nachstellung mit Kfz. bei vorsätzlicher
Beeinträchtigung u. Gefährdung Straßenverkehr in
einer Tempo-30 verengten Fahrbahn mit KLAREN VORABEN vom Gesetzgeber, nötigt.
s. a. Urteil 14. Kammer Verwaltungsgericht Ansbach v.
02.11.2022, zur behördlichen Pflicht von Verkehrsraum-
Überwachung u. Anzeige von "Falschparkern".
Hier nötigt rücksichtsloser Fahrer Vor Platte 17, Stadtgebiet Bergneustadt, Fachanwaltlich u. von
Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, in strafrelevanter
Form wiederholter vorsätzlicher Nachstellungen mit Kfz.
§238 StGB, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, 315b StGB am 12.12.2022 seit 13:09 schon über 15 min vor u. gegenüber Einfahrten von Anwohnern im Status Menschen mit Behinderungen, wobei er u. seine Kunden
seines Kleingewerbetriebs in einem Wohngebiet, seit
Jahren andere Verkehrsteilnehmer, Fußgänger insb.
Schulkinder u. ältere Menschen u. insb. ambulante
Notarzt-, Palliativ-, Krankenfahrten- u. Pflegebereitschaften von Anwohnern, vorsätzlich nötigen
u. vorsätzlich gem. §315b StGB im Straßenverkehr in
Gefahr bringen. Fachanwaltliche Mitteilung erfolgt an
Staatsanwaltschaft, Führerscheinstelle u. Verkehrsaufsicht.
Hier nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung
dokumentiert, rücksichtsloser Fahrer GM-DH 138 am
06.12.2022 seit 10:30 Uhr Vor Platte 17, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 in Form wiederholter unzulässiger Nachstellungen mit Kfz., Anwohner welche täglich in verengter Tempo-30 Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben vom Gesetzgeber (s. a. Urteil 14 Kammer Verwaltungsgericht Ansbach v. 02.12.2022 "Falschparker".) auf ambulante Notarzt-,
Pflege-, Krankenfahrten- u. Apothekendienste angewiesen
sind. Fachanwaltliche Mitteilung an Staatsanwaltschaft
u. Verkehrsaufsicht.
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Stadtgebiet
Bergneustadt, Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, unzulässig gem. §12 StVO
Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten von Anwohnern im
Status Menschen mit Behinderungen, wobei er rücksichtslos in Form wiederholter Nachstellungen mit
seinem Kfz, ambulante Notarzt-, Pflege-, Krankenfahrten-
u. Apothekenbereitschaften nötigt u. bereits zwei Anzeigen
hierfür von Fachanwälten u. geschädigten Anwohnern
erhalten hat. Auch "parkt" er rücksichtslos vorsätzlich sein
Fahrzeug am 01.12.2022 ab 14:19 Uhr, einfach auf
Gehweg einer Tempo-30 verengten Fahrbahn, wo er u.
seine Kunden seit Jahren rücksichtslos Schulkinder, Fußgänger, Anwohner u. andere Verkehrsteilnehmer nötigen. Mitteilung von Fachanwälten u. Notarztbereitschaften geschädigter Anwohner an Staatsanwaltschaft u. Verkehrsaufsicht.
Verkehrsnötiger u. Verkehrsaufsicht sollten sich aktuelle
Rechtsprechung 14. Kammer Verwaltungsgericht Ansbach
v. 02.11.2022 mal durchlesen. Ansonsten wirds bei Klage
von Fachanwälten geschädigter Anwohner teuer.
Hier nötigt Fahrer in Form Fachanwaltlich u. von Fachleiter
Kreisbehörde dokumentierter, wiederholter strafrelevanter
Nachstellungen v. Anwohnern im Status Menschen mit
Behinderungen, ihrer ambulanten Notarzt-, Pflege-, Krankenfahrten- u. Apothekendienste unzulässig gem.
§12StVO Abs.1-4 am 13.11.2022 ab 13:20 Uhr vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten in einem Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich mit klaren Vorgaben vom Gesetzgeber, welche Fachanwaltlich
dokumentiert, offensichtlich seit Jahren zum erheblichen
Nachteil von Menschen mit Behinderungen, ihren Notarzt-,
Pflege- , Krankenfahrten- u. Apothekenbereitschaften,
offenbar nicht umgesetzt werden. Mitteilung von Fachanwälten, notärztlichen Bereitschaftsdiensten u.
Fachleiter Kreisverwaltung an Ermittlungsbehörde, sowie
zivile Schmerzensgeldklagen von Fachanwälten geschädigter Anwohner.
Wieso darf er überhaupt noch Fahrerlaubnis haben ????
Heute Morgen nötigte er schon im Dunkeln Müllfahrzeug
u. seit 2 Std. schon unzulässig §12 StVO Abs.1-4,
dumm-dreist Behinderte, ihre ambulanten Notarzt-, Pflege-, Krankentransport- u. Apothekendienste in einer
Tempo-30 verengten Fahrbahn, wo er eigentlich wissen
sollte, das Gesetzgeber jegliches Abstellen im Fahrbahnbereich verbietet. Kann er in Kürze Verkehrsrichter erzählen, wenn Fachanwälte u. Fachleiter
als Zeugen aussagen.
Hier nötigt rücksichtsloser Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17 Stadtgebiet Bergneustadt, unzulässig §12 StVO
Abs1-4, s. a. Rundschreiben Stadtverwaltung v. Okt 2018,
vor u. gegenüber Einfahrten von Menschen mit Behinderungen am 24.Okt. 2022, seit 11Uhr16, wobei er u. Kunden seines Kleingewerbebetriebs, seit Jahren rücksichtslos ambulante Arzt-, Pflege-, Krankentransport- u. Apothekenbereitschaften, Müll-, Reinigungsfahrzeuge,
Verkehrsteilnehmer u. Fußgänger mit seinem Fahrzeug
in strafrelevanter Form von Nachstellungen mit Kfz. u.
Nötigungen von Menschen mit Behinderungen u. ihren
Pflegepersonen, bildungsarm-rücksichtslos "zuparkt",
was Fachanwälte, Fachleiter Kreisverwaltung u. ambulante Notarzt- u. Pflegedienstbereitschaften, seriös
als Zeugen bestätigen können.
Auch sollte man Verkehrsteilnehmer, wie Kongress Verkehrspsychologen empfiehlt, ab 80 Jahre, eine
Fahrerlaubnis entziehen. Hierzu gibt es interessante
Verkehrsstudien. Auch sollten klare Vorgaben vom
Gesetzgeber für Tempo-30 verengte Fahrbahnen, im
Ansinnen von Fachanwälten geschädigter Anwohner,
von Verkehrsaufsicht umgesetzt werden.
Fahrer GM-DH138 nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter
Kreisverwaltung dokumentiert am 22.Okt.2022 seit 11:13 Uhr unzulässig §12 StVO Abs.1-4 vor u. gegenüber Einfahrten Tempo-30 verengte Fahrbahn mit klaren Vorgaben Gesetzgeber, in welcher er, in Fachanwaltlich dokumentierter Form wiederholter, unzulässiger Nachstellungen von Menschen mit Behinderungen, ambulanten Arzt-, Pflege-, Krankenfahrtdiensten u. trotz
schriftliche Information Stadtverwaltung v. Okt 2028 bezüglich unzulässigen Abstellen von Kfz. im Tempo-30
verengten Fahrbahnbereich, auch andere Verkehrsteilnehmer nötigt u. zum Ausweichen auf Gegenfahrbahn nötigt.
Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Stadtgebiet Bergneustadt,
nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung
dokumentiert am 13.Okt.2022 unzulässig gem. §12StVO
Abs.1-4 in Form wiederholter unzulässiger Nachstellungen
mit Kfz. vor u. gegenüber Einfahrten in einer Tempo-30
verengten Fahrbahnzone, wo er seit Jahren ambulante
Notarztbereitschaften, ambulante Pflege- u. Krankentransportbereitschaften, Apothekendienste für
Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen vorsätzlich nötigt u. insb. bei Dunkelheit ohne vorgeschriebene eingeschaltete Lichtanlage am Fahrzeug,
vorsätzlich seit Jahren Verkehrsteilnehmer u. als Falschparker auf Tempo-30 Gehweg, auch Fußgänger
in Gefahr bringt. Beweisvorlagen für Verkehrsgericht u.
Führescheinstelle. Fachanwälte als Zeugen.
Rücksichtsloser Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Stadtgebiet Bergneustadt nötigt Fachanwaltlich dokumentiert
in Form wiederholter unzulässig §12 StVO Abs.1-4 Nötigung
von Anwohnern im Status Menschen mit Behinderungen,
am 03.Okt 2022 seit 13:34 Uhr, vor u. gegenüber Einfahrten einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit
klaren Vorgaben Gesetzgeber, wobei er vorsätzlich seit
Jahren, andere Verkehrsteilnehmer, Fußgänger, Müll- u.
Reinigungsfahrzeuge usw. nötigt u. gem. §315b StGB
erheblich im Straßenverkehr beeinträchtigt, sowie
ambulante Arzt-, Pflege- u. Krankentransportbereitschaften beim Einbiegen auf
Anwohnergrundstücke nötigt u. behindert.
Hier nötigt er Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, in Form wiederholter
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 Nachstellungen vor u.
gegenüber fremden Anwohner Einfahrten, ambulante
Arzt-, Krankentransport- u. Pflegedienste am 29.09.2022
seit 15:30 Uhr, wobei er vorsätzlich rücksichtslos, auch
noch in Gegenfahrtrichtung einer verengten Tempo-30
Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben vom Gesetzgeber,
andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt.
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Stadtgebiet
Bergneustadt, Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, am 22.09.2022 seit 14:20 Uhr, in Form wiederholter massiver Nötigung von Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflege-, Arzt- u. Krankentransportbereitschaften, unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten in einer
Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben
vom Gesetzgeber. Hatte er als Bauherr schon vom
19.09.2022 - 22.09.2022, rücksichtslos Einfahrten von
Anwohnern welche auf Krankentransportfahrzeuge, ambulante Arzt- u. Notarztbereitschaften angewiesen sind,
von Baufahrzeugen über 60 Std. "zuparken" bzw. blockieren lassen.
Für Immobilienrecht zuständige V. Zivilsenat Bundesgerichtshof BGH entschied mit Aktenzeichen
V ZR 154/10 Juli 2011, dass auch (Zitat:)
"eine nur kurz dauernde Blockade einer Zufahrt zum
Nachbargrundstück, im Einzelfall eine den UNTERLASSUNGSANSPRUCH des Grundstückseigentümers begründende, rechtswidrige
Beeinträchtigung des Eigentums darstellen kann.
Sollte also schwerbehinderte Nachbarin, ihre Pflegepersonen, ambulanten ARZT-, PFLEGE u. Krankentransporte weiterhin durch rücksichtslosen Bauherrn Nr.17 Vor Platte genötigt u. behindert werden,
werden Fachanwälte u. Fachleiter Kreisverwaltung
unverzüglich staatsanwaltliche Behörde informieren.
Hier beeinträchtigt Fahrer GM-DH 138 als Bauherr
Eigentümern Nachbargrundstück vom Gesetzgeber
garantierte Sachherrschaft am 19.09.2022, 15:26 Uhr
als seine Baufirma unzulässig gem. §903 BGB,
§1004 BGB Abs.1 Satz 1, mit Schmutzwasser fremdes
Nachbargrundstück verschmutzt.
Hier wird Bauherr Nr.17 Vor Platte gem. BGH Urteil
AZ: V ZR 142/04 BGH Karlsruhe v. 04.02.2005 bezüglich
Schadenersatz für Aufwendungen Eigentümer Reinigung
Nachbargrundstück, von Fachanwälten geschädigter
Anwohner kontaktiert werden.
Auch wird durch Bauarbeiten Einfahrt für ambulante
ARZT-, PLEGE- u. Krankentransporte, welche in
Einfahrt von schwerbehinderter älterer Dame einbiegen
müssen, behindert u. blockiert. Hier erfolgt Mitteilung von
Fachanwälten u. Fachärzten geschädigter Anwohner an
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsbehörde, sollte
medizinische u. pflegerische Versorgung, Krankentransportfahrten usw. wegen Bauarbeiten behindert werden.
Hier "parkt" Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17
Stadtgebiet Bergneustadt, rücksichtslos vor u. gegenüber
Einfahrten von Anwohnern im Status Menschen mit
Behinderungen seit 18.09.2022, 21:30 Uhr schon über
11 Std. unzulässig §12 StVO Abs.1-4 in einem verengten
Tempo-30 Fahrbahnbereich mit klaren Vorgaben vom
Gesetzgeber, wobei seine Mülltonne auf Fahrbahn
Straßenverkehr behindert u. er mit seinem Fahrzeug
ambulante Arzt- Bereitschaften, ambulante Pflege- u.
Krankentransporte, sowie Apotheken-Lieferanten vorsätzlich im Tempo-30 Fahrbahnbereich nötigt u behindert.
Fachanwaltlich Mitteilung an Verkehrsaufsicht.
Fahrer "Vor Platte 17" Stadtgebiet Bergneustadt, nötigt
Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, von
18.09.2022, 21:30 Uhr bis 19.09.2022 07:20 Uhr schon
über 9,5 Std. vor u. gegenüber Einfahrten von Anwohnern
im Status Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, nötigt seit Jahren rücksichtslos ambulante Arzt- u. Pflegedienste, Apothekendienste u. Krankentransporte, welche beim Einbiegen auf Anwohner
Grundstücke einer Tempo-30 verengten Fahrbahn von
ihm behindert werden. Fahrer lässt Fahrzeug GM-DH 138
über 9,5 Std. bei Dunkelheit vorsätzlich ohne eingeschaltete Lichtanlage im Tempo-30 verengten
Fahrbahnbereich bei ab 23:00 Uhr ausgeschalteter
Straßenbeleuchtung stehen, wo unzulässig "geparktes" Fahrzeug eine gem. §315b StGB erhebliche Beeinträchtigung Straßenverkehr darstellt.
Fachanwaltliche Beweisvorlagen an Verkehrsaufsicht u.
Führerscheinstelle.
Gefahr für Verkehrsteilnehmer
jetzt nötigt er 18.09.2022 seit 21:30 Uhr rücksichtslos u.
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 vor u. gegenüber
Einfahrten von Menschen mit Behinderungen u. ihren
Pflegepersonen, behindert ambulante Arzt- Bereitschaften,
ambulante Pflegedienste u. Krankentransporte usw.
Er hat noch nicht einmal eine vorgeschriebene Lichtanlage am Fahrzeug eingeschaltet bei Dunkelheit u. schlechten
Sichtverhältnissen. Unsere Fachanwälte werden ihn
jetzt mal zur Anzeige bringen.
Fahrer GM-DH 138 nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter
Kreisverwaltung dokumentiert, 18.09.2022 in Form
vorsätzlicher Gefährdung u. Beeinträchtigung Straßenverkehr, Menschen mit Behinderungen u. ihren
Pflegepersonen, sowie ambulanten Arzt- u. Pflegebereitschaften, mit seinem Fahrzeug unzulässig
gem. §12 StVO Abs.1-4, §1 StVO, § 315b StGB vor u.
gegenüber Einfahrten ab 21:30 Uhr, wobei er noch nicht
einmal bei Dunkelheit, Regen u. schlechter Sicht,
vorgeschriebene Lichtanlage am Fahrzeug eingeschaltet
hat. Mitteilung Fachanwälte geschädigter Anwohner an Führerscheinstelle u. Verkehrsaufsicht.
Jetzt nötigt er rücksichtslos seit über 40 min 15.09.2022
seit 13:46 Uhr unzulässig Menschen mit Behinderungen u.
ihre Arzt- u. Pflegebereitschaften u. Krankentransporte
vor u. gegenüber Einfahrten einer Tempo-30 verengten
Fahrbahnzone. Wieso hat er überhaupt noch eine Fahrerlaubnis ? Wenn er so in Köln über 30 min in einer
Tempo-30 Fahrbahnzone mit seinem Fahrzeug, Verkehrsteilnehmer u. Menschen mit Behinderungen nötigt, wirds teuer.
Hier lässt Fahrer GM-DH 138 einfach seine Laubreste
14.09.2022 bei Starkregen unzulässig gem. §32 StVO
auf Fahrbahn Tempo-30 verengte Straße liegen.
Auf nasser Fahrbahn Rutschgefahren für Verkehrsteilnehmer.
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor der Platte 17, Stadtgebiet
Bergneustadt, Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert, in Form wiederholter
vorsätzlicher Nachstellungen u. Nötigungen von Anwohnern im Status Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, ambulanten Arzt- u. Krankenfahrtbereitschaften, unzulässig gem. §12 StVO
Abs.1-4 am 15.09.2022 zunächst um 11:21 Uhr, "parken"
vor u. gegenüber Einfahrten in einer Tempo-30 verengten
Fahrbahn mit klaren Vorgaben Gesetzgeber, wobei er rücksichtslos auf Gehweg einer Tempo-30 Fahrbahnzone
"parkt" u. am 15.09.2022 seit 13:46 Uhr, schon über
20 min vorsätzlich unzulässig vor u. gegenüber Einfahrten
in einer Tempo-30 Fahrbahnzone, rücksichtslos Menschen
mit Behinderungen, ihre Pflegepersonen, ambulanten
Arzt- u. Krankentransportbereitschaften nötigt u. vorsätzlich andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt.
Hier nötigt er 09.09.2022 um 16:11 Uhr unzulässig "parken"
auf Gehweg einer verengten Tempo-30 Fahrbahnzone
unzulässig vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten.
Hier "parkt" er dreist u. rücksichtslos sogar entgegen
Fahrtrichtung unzulässig vor u. gegenüber Einfahrten
in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone 08.09.2022
seit 15:40 Uhr.
Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Stadtgebiet Bergeneustadt, nötigt in Fachanwaltlich u. von Fachleiter
Kreisverwaltung dokumentierter Form wiederholter
Nachstellungen mit Kfz. unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, §315bStGB, vor u. gegenüber Einfahrten von Menschen
mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, wo er u. seine Kunden Kleingewerbebetrieb in einem Wohngebiet, seit Jahren auch rücksichtslos ambulante Arzt-Bereitschaften, ambulante Pflege- u. Krankenfahrdienste
nötigt u. andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich im
Straßenverkehr in Gefahr bringt.
Für verengte Tempo-30 Fahrbahnzonen gelten Verkehrsjuristisch klare Vorgaben vom Gesetzgeber,
welche ihm auch im offiziellen Rundschreiben Stadtverwaltung v. Okt 2018, mitgeteilt wurden.
Fahrer Vor der Platte 17, Bergneustadt, nötigt massiv in Fachanwaltlich u. von Fachleiter
Kreisverwaltung dokumentierter Form wiederholter
Nachstellungen mit Kfz. von Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4 StVO "parken" vor u. gegenüber Einfahrten in einer
Tempo-30 verengten Fahrbahn, wo er wiederholt seit
Jahren Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen, ihre Pflegepersonen, ihre ambulanten
Arzt- Bereitschaften u. Pflegedienste, sowie andere
Verkehrsteilnehmer u. Fußgänger nötigt.
Fahrer GM-AS 5400 u. GM-GW 1506, Vor der Platte 17,
nötigen rücksichtslos am 25.08.2022 von 10:26 Uhr bis
11:06 Uhr unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4, §1 StVO,
§315bStGB, parken vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten, wo sie Krankentransporte u. Arztbereitschaften anderer Anwohner nötigen u. auf einzigem schmalen
Gehweg Tempo-30 Fahrbahn, auch noch Schulkinder,
ältere Fußgänger, Mütter mit Kinderwagen usw. nötigen
u. vorsätzlich im Tempo-30 Fahrbahnbereich in Gefahr
bringen.
schickt Beweisvorlagen mal an Integrationsfachbeauftragten
im Behinderten-Referat oder an TV-Redaktion.
Immerhin gibt es klare Vorgaben vom Gesetzgeber für
Tempo-30 Fahrbahn verengte Bereiche.
Auch hat er schon Okt 2018 offizielles Rundschreiben
Stadtverwaltung erhalten, in welchem auf Unzulässiges
Abstellen von Fahrzeugen in einer Tempo-30 verengten
Fahrbahnzone hingewiesen wurde.
Wieso dürfen solche vorsätzlichen Verkehrsnötiger welche
seit Jahren Menschen mit Behinderungen, ambulante
Arzt- u. Pflegedienste, Krankenfahrt- u. Apothekendienste,
Müll- u. Reinigungsfahrzeuge usw. vorsätzlich im Straßenverkehr nötigen u. in Gefahr bringen, mit über
82 Jahren eine Fahrerlaubnis haben ?
Fahrer Vor der Platte 17 Bergneustadt, nötigt in
Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisverwaltung dokumentierter Form, wiederholter vorsätzlicher Nachstellungen mit Kfz. bei vorsätzlicher wiederholter
Gefährdung Straßenverkehr u. Nötigung von Menschen mit Behinderungen, ihren ambulanten Arzt- Bereitschaften,
ambulanten Pflege- u. Krankenfahrdiensten unzulässig
gem. §12 StVO Abs.1-4 vor u. gegenüber fremden Anwohner Einfahrten 21.08.2022 seit 19:14 Uhr,
rücksichtslos in einem Tempo-30 Fahrbahnbereich schon
über 16 min.
Fachanwaltliche Mitteilung an Ermittlungsbehörde, Führerscheinstelle u. Verkehrsaufsicht.
Fahrer nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter Kreisbehörde
dokumentiert, am 20.08.2022 in Form unzulässiger
wiederholter Nachstellungen von Anwohnern u. Menschen
mit Behinderungen um 12:11 Uhr unzulässig gem.
§12StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber fremden Einfahrten,
wo er u. seine Kunden seit Jahren, vorsätzlich ambulante
Arzt-Bereitschaften, ambulante Pflegedienste, ambulante
Kranken- u. Behindertentransport, Notfallmedikamenten
Lieferanten u. Menschen mit Behinderungen u. ihre
Pflegepersonen, rücksichtslos nötigen u. behindern u.
andere Verkehrsteilnehmer erheblich im Straßenverkehr
gefährden u. nötigen.
Hier nötigt rücksichtsloser Fahrer Vor Platte 17, von
Fachanwälten u. Fachleiter Kreisverwaltung dokumentiert,
seit Monaten in Form wiederholter unzulässiger
Nachstellungen mit Kfz vor u. gegenüber Einfahrten von
Menschen mit Behinderungen u. ihren Pflegepersonen,
unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, vorsätzliches unerlaubtes "zuparken" vor u. gegenüber Einfahrten
in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone am 17aug2022 ab 13:20 Uhr, schon über 40 min. wobei er
wiederholt ambulante Arzt- Bereitschaften, Kranken- u.
Behindertenfahrdienste, ambulante Apothekendienste,
andere Verkehrsteilnehmer, Fußgänger u. Anwohner in
einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone vorsätzlich
wiederholt nötigt u. behindert.
Mitteilung von Fachanwälten geschädigter Anwohner u.
Fachleiter Kreisverwaltung an Verkehrsaufsicht, Ermittlungsbehörde u. Integrationfachbeauftragen
Behindertenreferat, sowie Führerscheinstelle u. Bundesverband Kfz. Versicherer.
wieso dürfen solche Fahrzeugführer, welche offensichtlich
mit über 82 Jahren in Fahrtauglichkeit eingeschränkt sind
u. seit Jahren Behinderten- u. Krankentransport Fahrdienste, ambulante Arzt-Bereitschaften, ambulante Pflegedienste, ambulante Notfallmedikamentendienste, Reinigungs- u. Müllfahrzeuge, Fußgänger usw. "regelmäßig" in einer Tempo-30 verengten Fahrbahnzone
nachstellen u. nötigen, überhaupt noch ans Steuer eines
Automobil ?
Fahrer Vor Platte 17, nötigt in Fachanwaltlich u. von
Fachleiter Kreisverwaltung dokumentierter Form wiederholter unzulässiger Nachstellungen mit Kfz. von
Menschen mit Behinderungen, ihren Pflegepersonen,
ambulanten Arzt-Bereitschaften, Pflege- u. Apothekendienste, sowie Reinigungs- u. Müllfahrzeuge,
unzulässig 15.08.2022 schon seit 10:20 Uhr, über 39 min.
unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4, §238 StGB, §315b StGB, §1 StVO, vor u. gegenüber Einfahrten in einer
Tempo-30 verengten Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben
vom Gesetzgeber u. nötigt mit seinem auf einzigem
schmalen Gehweg Tempo-30 unzulässig "geparkten"
Fahrzeug, wiederholt strafrelevant Fußgänger, Verkehrsteilnehmer u. Anwohner im Status Menschen mit
Behinderungen u. ihre Pflegepersonen, Arzt- u. Apothekendienste.
Um 10:40 Uhr werden von ihm seit Jahren geschädigte
Anwohner u. Pflegepersonen Zeugen, wie er Kranken-
u. Behindertenfahrdienst in Tempo-30 verengter Zone,
sowie Fußgänger, vorsätzlich wiederholt mit seinem Kfz.
nachstellt u. nötigt. Autoverkehr konnte wegen seinem
rücksichtslos unzulässig im Tempo-30 Bereich, vor u.
gegenüber fremden Einfahrten u. auf Gehweg, Straße
während er Krankentransport nötigt, nicht befahren.
Fahrer Vor Platte 17, nötigt Fachanwaltlich u. von Fachleiter
Kreisverwaltung dokumentiert, rücksichtslos u. unzulässig
gem. §12StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Einfahrten in
Tempo-30 verengter Fahrbahnzone 08.08.2022 seit
10:59 Uhr, wobei er wiederholt vorsätzlich mit Kfz.
behinderte Anwohner u. ihre Pflegepersonen, Arztbereitschaften, Krankentransporte u. ambulante
Pflegedienste im Tempo-30 Fahrbahnbereich, sowie
Müll-, Reinigungs-, Räumfahrzeuge usw. seit Jahren,
Fachanwaltlich dokumentiert, vorsätzlich im Straßenverkehr nötigt u. behindert.
Fahrer nötigt Fachanwaltlich dokumentiert u. von Fachleiter
Kreisverwaltung seit Jahren registriert, unzulässig in
Form wiederholter Nachstellungen mit Kfz. GM-DH 138,
am 05.08.2022 11:56 Uhr, unzulässig gem. §12StVO Abs.
1-4, vor u. gegenüber Einfahrten von Menschen mit
Behinderungen u. ihren Pflegepersonen, welche 24 Std.
auf ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste u.
tägliche Krankentransporte angewiesen sind.
Er "parkt" dazu noch unzulässig auf einzigem schmalen
Gehweg Tempo-30 Fahrbahnzone, wo er "regelmäßig"
Fußgänger u. Anwohner mit seinem Fahrzeug, gem.
§315b StGB, erheblich im Straßenverkehr gefährdet u.
beeinträchtigt.
Er soll sich mal Rundschreiben Stadtverwaltung Okt 2018
durchlesen. Hier hatte Bürgermeister auf unzulässiges
Abstellen von Kfz. im Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich
hingewiesen, weswegen RTW, Feuerwehrfahrzeuge,
Müll- u. Reinigungsfahrzeuge behindert u. genötigt werden.
Hier "parkt" unzulässig 30.07.2022 seit 10:26 Uhr,
rücksichtsloser Fahrer Vor Platte 17, Bergneustadt,
in Form vorsätzliche wiederholter unzulässiger Nötigung
mit Kfz. vor u. gegenüber Einfahrten pflegebedürftiger
Anwohner, wo er u. seine bildungsarm-rücksichtslosen
Kunden, seit Jahren Gehweg u. Fahrbahnbereich in
Tempo-30 verengter Fahrbahnzone mit klaren Vorgaben
vom Gesetzgeber, "zuparken", Anwohner u. Verkehrsteilnehmer seit Jahren vorsätzlich nötigen.
Fachanwälte werden jetzt hierzu Fachaufsichtsbeschwerde u. Schadenersatzklagen geschädigter Anwohner anfertigen. Beweisvorlagen zur
Vorlage Ermittlungsbehörde u. Verkehrsaufsicht.
Auch hat Kleinbewerbe-Betrieb gesetzliche Pflicht, mindestens 2 Stellplätze auf freiem Grundstück für Kunden 24 Std. frei zu halten anstatt kranke u. behinderte
Anwohner, Kinder auf Gehwegen u. Verkehrsteilnehmer,
seit Jahren vorsätzlich zu nötigen u. im Straßenverkehr
zu gefährden. Arztbereitschaften u. Pflegedienste u.
Krankentransport Unternehmen, werden hier Rückmeldung an Ermittlungsbehörden machen.
Fahrer "parkt" unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4, 21.07.2022 seit 14:14 Uhr rücksichtslos vor u. gegenüber Einfahrten kranker u. behinderter Anwohner, nötigt Krankentransporte, ambulante Arzt-, Pflege-, Apotheken
Fahrzeuge bei wiederholter unzulässig gem. §238 StGB
jahrelanger Nachstellung mit seinem Kfz. vor fremden
Anwohnerzufahrten, wobei er vorsätzlich im Sinne
§315b StGB nach Rückmeldung Fachanwälte Verkehrsrecht, erheblich Straßenverkehr beeinträchtigt u.
gefährdet.
Fahrer "parkt" dreist unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4,
vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten u. nötigt Krankentransporte, ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste usw. im verengten Tempo-30 Fahrbahnbereich in Form wiederholter Nachstellungen mit
Kfz. im Sinne §315b StGB erhebliche vorsätzliche Beeinträchtigung Straßenverkehr am 30.06.2022,
09:04 Uhr u. seit 14:06 Uhr schon über 40 min.
GM:DH 138Fachanwalt Strafrecht u. Verkehrsrecht2022-06-17 13:42:42
Rücksichtsloser Fahrer Nr.17 "Vor Platte", parkt unzulässig
gem. §12StVO Abs.1-4, im Sinne §238 StGB Nachstellung
mit Kfz., vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten von kranken u. behinderten Menschen, 17.06.2022 seit 12:31 Uhr, rücksichtslos schon über 69 min. in einem Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich, wobei sein Fahrzeug
GM-DH 138, gem. §315b StGB, Verkehr, kranke u.
behinderte Anwohner, sowie Rettungsfahrzeuge u. ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste usw. erheblich im Straßenverkehr beeinträchtigt.
GM:DH 138Fachanwalt Strafrecht u. Verkehrsrecht2022-06-06 14:49:35
Hier nötigt unzulässig gem. §238 StGB in Form wiederholter massiver Nachstellungen mit Kfz. in Form unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 klare Gesetzgebervorgabe, dreist-bildungsarmer Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Bergneustadt, unzulässigen Abstellen vor u. gegenüber fremden Anwohner Einfahrten in einem
verengten Tempo-30 Fahrbahnbereich, rücksichtslos
zum 24. ten Mal seit nachweislich 13.05.2022 ,kranke u. behinderte Menschen, ambulante Arzt-, Pflege-
u. Apothekendienste, sowie Einsatzfahrzeuge am
06.06.2022 ab 14:20 Uhr, nun schon über 26 min.
Möglicherweise erfüllt Fahrer, welcher seit Jahren rücksichtslos vorsätzlich Anwohner im Status Menschen
mit Behinderungen zuparkt u. Verkehrsteilnehmer in
verengter Tempo-30 Zone vorsätzlich nötigt, nicht mehr
Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr.
GM:DH 138Fachanwalt Strafrecht u. Verkehrsrecht2022-06-05 05:40:11
Fahrer GM-DH 138 "Vor Platte 17" Bergneustadt, nötigt
seit Jahren mit Kunden seines Kleingewerbe-Betrieb,
Anwohner im Status Menschen mit Behinderungen in
Fachanwaltlich nachgewiesener Form wiederholter
unzulässiger vorsätzlicher Nachstellungen mit Kfz in
Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich gem. §238 StGB,
§12StVO Abs.1-4 zuletzt von 04.06.2022 um 12:56 Uhr
bis 05.06.2022 um 05:30 Uhr, über 16 Std., wobei er während gesetzlicher Nachtruhezeiten ohne vorgeschriebene Beleuchtung am Fahrzeug, Verkehrsteilnehmer, Anwohner
u. insb. Fußgänger, im Sinne §315b StGB erheblicher
vorsätzlicher Beeinträchtigung Straßenverkehr, vorsätzlich
gefährdet u. ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste,
welche auf Anwohnergrundstücke einbiegen müssen
bzw. Rettungsfahrzeuge usw. seit Jahren im verengten
Tempo-30 Fahrbahnbereich, häufig sogar noch rücksichtslos in Gegenfahrtrichtung, nötigt u. in Gefahr
bringt.
GM:DH 138Fachanwalt Strafrecht u. Verkehrsrecht2022-06-04 11:30:25
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, Bergneustadt,
zum 22 x ten Mal seit 13.05.2022, unzulässig gem.
§12 StVO Abs.1-4, vor u. gegenüber Anwohner Einfahrten
von Menschen, welche auf ambulante Arzt-, Pflege- u.
Apothekendienste angewiesen sind, rücksichtslos
am 04.06.2022 seit 11:06 Uhr, Anwohner, Verkehrsteilnehmer, Fußgänger mit Vorsatz im Sinne
§315b StGB u. nachgewiesener wiederholter unzulässig
gem. §238 StGB Nachstellungen mit Kfz. im Tempo-30
verengten Fahrbahn Bereich.
Mitteilung an Ermittlungsbehörde, Verkehrsaufsicht u.
Führerscheinstelle
Hier nötigt Fahrer GM-DH 138 am 02.06.2022 unzulässig
gem. §12 StVO Abs.1-4, im Sinne §238 StGB, vor u.
gegenüber Anwohner Ein- u. Ausfahrten im verengten
Tempo-30 Fahrbahnbereich von 09:59 Uhr bis 12:30 Uhr,
wobei er im Sinne §315b StGB, erheblich vorsätzlich
Straßenverkehr, Anwohner, Verkehrsteilnehmer,
Fußgänger u. Müllentsorger Fahrzeug, behindert
u. Verkehrs-gefährdet.
Fahrer nötigt in Weise unzulässiger Nachstellung mit Kfz.
gem. §12 StVO Abs.1-4 vor u. gegenüber Anwohner Ein- u. Ausfahrten, am 02.06.2022 von 09:59 Uhr bis 11:53 Uhr im Sinne §315b StGB, wobei er ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste, sowie Müll-Entsorger Fahrzeug usw.
im Tempo-30 verengten Fahrbahn Bereich behindert u.
vorsätzlich unnötig Verkehrsgefährdet.
Hier nötigt in Form wiederholter unzulässig gem. §12StVO
Abs.1-4 Nachstellen vor u. gegenüber fremden Anwohner
Zufahrten, Fahrer GM-DH 138 Vor Platte 17, rücksichtslos am 28.05.2022 von 11:49 Uhr bis 18:00 Uhr, also über 6 Std. , vorsätzlich Anwohner welche auf ambulante Arzt-, Pflege- u. Apothekendienste angewiesen sind u. andere Verkehrsteilnehmer bzw. Einsatzfahrzeuge mit seinem Fahrzeug im verengtenTempo-30 Fahrbahn Bereich, für welchen klare Gesetzgeber Vorgaben gelten.
Auch hat er nach Rückmeldung von IHK für seine Kunden
mindestens 2 freie Stellplätze auf seinem Grundstück
24 Std. bereit zu stellen, anstatt Anwohner, Schulkinder,
Fußgänger u. Verkehrsteilnehmer seit Jahren mit seinem
Fahrzeug, im Sinne §315b StGB vorsätzlich zu nötigen.
Auch sollte er sich offizielles Verwaltungsanschreiben
Okt 2018 Bürgermeister durchlesen, dann wüsste er,
dass in verengten Tempo-30 verengten Tempo-30 Fahrbahnzonen grundsätzlich keine Fahrzeuge abgestellt
u. schon gar nicht vor Ein- u. Ausfahrten von Anwohnern
bzw. auf Gehweg vor seinem Haus "geparkt" werden
dürfen.
GM:DH 138Fachanwälte Strafrecht u. Verkehrsrecht2022-05-28 16:11:11
Er nötigt unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4 in Form von
vorsätzlichen Nachstellungen mit Kfz., wobei er massiv
Straßenverkehr im Sinne §315b StGB beeinträchtigt,
am 28.05.2022 von 11:49 Uhr bis 16:09 Uhr, also schon
über 4 Std. Verkehrsteilnehmer u. Anwohner im verengten
Fahrbahnbereich Tempo-30.
Hier werden Ermittlungsbehörde, Verkehrsaufsicht u.
Führerscheinstelle in Kürze von Fachanwälten informiert.
Von 23.05.2022 bis 28.05.2022 nötigte Fahrer in mindestens 11 x Sachverhalten, was juristisch eine
vorsätzliche Nachstellung mit Kfz vor Anwohner Einfahrten von Pflegebedürftigen Menschen u. ihren Angehörigen
darstellt, vor seinem Haus Nr.17 Vor Platte, mit unzulässig gem. 12StVO Abs.1-4 "Parken" vor u. gegenüber Anwohnerzufahrten in einem Fahrbahnbereich
verengte Tempo-30 Straße, noch dazu teilweise entgegengesetzt in Fahrtrichtung, was gem. §315b StGB
eine erhebliche vorsätzliche Beeinträchtigung des
Straßenverkehrs darstellt. Auch parkte er rücksichtslos
auf Gehweg in Tempo-30 Straße am 23.05.2022 u.
nötigte Schulkinder, welche sich auf Bürgersteig aufhielten
u. Müllentsorgung Fahrzeug bei Leerung Bio Tonne, ebenfalls vom Fahrer GM-DH 138 genötigt wurde, auf
Gegenfahrbahn in verengter Tempo-30 Fahrbahnzone auszuweichen.
Fahrer "parkte" unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 im Zeitraum 09.05.2022 bis 19.05.2022, insgesamt 9 x Mal,
vor u. gegenüber fremden Anwohner Einfahrten vor
seinem Haus Nr.17 Vor Platte, in verengter Tempo-30
Fahrbahn, wo er 2 x sogar in Gegenfahrtrichtung jeweils
über 68 min. unzulässig in verengter Tempo-30 Fahrbahnzone "parkte", womit er gem. §315b StGB, eine
vorsätzliche erhebliche Beeinträchtigung des Straßenverkehrs in Kauf nimmt u. ambulante Arzt-, Pflege-
u. Apothekendienste, sowie Einsatzfahrzeuge, seit Jahren
rücksichtslos nötigt u. behindert.
Auch "parken" Kunden rücksichtslos einzigen schmalen
Gehweg in Tempo-30 verengter Tempo-30 Fahrbahnzone
zu, befahren in, teilweise in Gegenrichtung rücksichtslos
u. unzulässig Gehweg, wo sie insb. mobilitätseingeschränkte ältere Fußgänger, Schulkinder
u. Spaziergänger nötigen u. vorsätzlich im Sinne §315b
StGB, Verkehrs-gefährden.
Auch hatte ehem. Bürgermeister bereits im Okt 2018, in
offiziellen Anschreiben hingewiesen, dass solches "Parken" von Fahrzeugen in einer verengten Tempo-30
Fahrbahnzone, wofür es nach Fachanwaltlicher Rückmeldung "klare Gesetzgeber Vorgaben gibt", nicht
nur unzulässig gem. §12 StVO Abs.1-4 ist, sondern auch
Einsatzfahrzeuge behindern kann.
Auch stellt sich aus Fachanwaltlicher Sicht die Frage,
inwieweit solche Fahrzeugführer, welche vorsätzlich u.
rücksichtslos seit Jahren Anwohner u. Verkehrsteilnehmer
in verengter Tempo-30 Fahrbahnzone nötigen u. Verkehrs-gefährden, noch zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sind.
Verkehrspsychologen u. Fachanwälte für Verkehrsrecht,
erörtern genau solche Rücksichtslosigkeiten, auf ihrem
jährlichen Treffen u. man sollte seitens Politik überlegen,
ab 80. Lebensjahr Fahrerlaubnis abgeben.
er "parkt" wieder unzulässig §12StVO v. 07 Jan 2022
18:22 Uhr bis 08 Jan 2022, schon über 20 Std. rücksichtslos vor / gegenüber fremden Anwohner Zufahrten.
Nachts ohne Standlicht... u. behindert ambulante Arzt-,
Pflege- u. Apothekendienste, welche auf Anwohner
Grundstücke einbiegen müssen.
Fahrer nötigt am 05.Okt 2021 in Zeit von 10:20 Uhr bis
14:00 Uhr andere Verkehrsteilnehmer u. Anwohner mit
unzulässig gem. §12StVO "Parken" im verengten
Fahrbahnbereich Tempo-30 Zone.
Schöne Beweisvorlagenvideos für Fachanwälte u.
Verkehrsminister NRW.
Sehe ihn auch schon seit Jahren rücksichtlos in der 30ig Zone
"parken". Er ist für Verkehrspsychologen das beste Beispiel,
warum man ab 80 Jahre keine Fahrerlaubnis mehr kriegen
sollte.
Er muss für seinen Kleingewerbebetrieb mindestens 2 Parkplätze für Kunden vorhalten. Er u. seine Kunden nötigen
seit Jahren mit ihrem gem. §12 StVO unzulässigen "Parken"
vor / gegenüber fremden Anwohner-Einfahrten in verengter Tempo-30 Zone andere Anwohner u. Verkehrsteilnehmer, behindern Rettungsfahrzeuge, Lieferdienste u. Bereitschaftsärzte usw. beim Einbiegen auf fremde Grundstücke. Weil er auch am 30.06.2021 wieder sein
Fahrzeug unzulässig gem. §12StVO vor / gegenüber fremden Anwohnerzufahrten im verengten Tempo-30 Bereich "parkte",
könnt ihr ihn u. seine Kunden nach neuer Gesetzgebung
seit 25.06.2021, schon nach einmaliger wiederholter
Nachstellung / Nötigung, anzeigen. Weil monatelang auch
Kunden seines Kleingewerbebetriebs gegen Auflagen
CoronaSCHVO im Zeitraum Nov 2020 - Jan 2021 verstoßen
haben, was mehrere Zeugen seriös bestätigen können, könnt ihr den rücksichtslosen Nachbarn bei Gewerbeaufsicht u.
Infektionsschutzbehörde anzeigen.
Weil seit Jahren Eure Verwaltung offensichtlich geltende
Vorgaben des Gesetzgebers StVO ignoriert, kann eine
sog. "Fachaufsichtsbeschwerde" an die Dienstaufsicht von
ambitionierten Fachanwälten eingereicht werden.
Fahrer "parkte" 29.Juni 2021 in Zeit von 11:40 Uhr - 15:40 Uhr,
also 4 Std., unzulässig §12StVOAbs.1-4 vor / gegenüber
fremden Anwohner Einfahrten Stadtgebiet Bergneustadt.
Seit 29.06.2021, ist bereits eine "einmalige Wiederholung einer Nachstellung" sowie eine "nicht unerhebliche Belästigung" Dritter, ein Straftatbestand.
Außerdem hat die Stadtverwaltung in Rundschreiben an
Anwohner bereits Okt 2018 hingewiesen, dass im
örtlichen verengten Fahrbahnbereich Tempo-30 Zone, bitte
keine Fahrzeuge "geparkt" werden, um Rettungs- u. Einsatzfahrzeuge nicht unnötig zu behindern. Die StVO ist hier eindeutig.
Aber auch Lieferdienste, Apothekendienste u. Bereitschaftsärzte, welche wegen Jahrelang notorischen
Falschparkern nicht ungehindert auf fremde Anwohner
Grundstücke einbiegen können, werden von solchen
rücksichtslosen Fahrzeugführern, ebenso wie andere
Verkehrsteilnehmer u. spielende Kinder / Fußgänger im
verengten Fahrbahnbereich, unnötig gefährdet.
Auch fordern Verkehrspsychologen, dass Fahrzeugführer
über 80ig Jahre, ihre Fahrerlaubnis freiwillig abgeben sollen.
Wieso, sieht man.
Ihr sollte dem Typen u. seinen Kunden aus Nr.17, eine Kopie
§15 CoronaSCHVO Land NRW schenken. Ansonsten wird's
für Ihn u. seine Falschparker- Kunden, welche ohne Hygiene-
Maske ins Haus latschen bzw. aus Risikoinlandgebieten anreisen, richtig teuer.
jetzt "parkt" er schon seit 3 Std. unzulässig im Fahrbahnbereich verengte 30-ig Zone u. behindert Rettungs- u. Feuerwehr- Fahrzeuge. Wieso stellt er sein Fahrzeug eigentlich nicht auf seine vorgeschriebenen 2 Stellflächen für Gewerbetriebe bzw. in seine Garage...? Werde Gewerbeaufsicht u. Impfschutzbehörde mal informieren.
Am 17 Okt 2020, kam Fahrerin D-GO 222 aus Risikoinlandgebiet u. latschte ohne Hygienemaske in Nr.17 rum.
Nur 2 Std. vorher, hatte Kanzlerin Merkel im TV gebeten:
"Bleiben Sie Zuhause." Kein Wunder, dass seit einer Woche
bei Euch in NRW die Infektionszahlen klettern.
es ist echt zum "Kotzen": in NRW stecken Sie einem für 5 min.
Falschparken in Innenstädten ein ticket hintern Scheibenwischer
u. der Typ "parkt" schon über 1,5 Std. unzulässig auf der
Fahrbahn von einer verengten Tempo-30 Zone.
Werde mal Verkehrsaufsicht u. Impfschutzbehörde informieren.
Er "parkt" wieder unzulässig §12StVOAbs1-4 vor/gegenüber
fremden Anwohner Zufahrten 23.10.2020 seit 12:20 Uhr.
Seit Monaten "parken" seine Kunden z. T. aus Corona-Risikokreisgebieten unzulässig im verengten Fahrbahnbereich u. latschen ohne vorgeschriebene Hygiene- Schutzmasken in den Kleingewerbe-Betrieb.
Bei Verstoß gegen CoronaSCHVO 2500 EUR Bußgeld in
NRW u. für Falschparken in 30-Zonen 75 EUR u. 1 Punkt.
Schöne Beweisvorlagenfotos für Impfschutzbehörde u.
Verkehrsaufsicht.
Vielleicht wird Herr Sarrazin für seinen neuen Buchbeitrag mit
dem Literatur- Nobelpreis gewürdigt - einen vierten Bestseller
in Folge, schaffen nur Wenige.
Thilo Sarrazins neues Buch, war bereits am 31 Aug 2020, wenige Stunden nach offizieller Präsentation, auf der
Bestsellerliste des größten Online- Versandhändlers auf
Platz 2 - ganz hervorragender Beitrag. Kann man Herrn Sarrazin nur dankbar sein, dass sich Thilo Sarrazin die Zeit
genommen hat, seinen Buchbeitrag zu schreiben.
Jetzt "parkt" GM-DH 138, 01 Sep 2020 schon wieder seit
12:30 Uhr unzulässig über 45 min vor/gegenüber anderen
Anwohnerzufahrten, im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30 Zone.
Wenn er sich schon nicht die Mühe macht, mal die neue
Ausgabe der StVO §12 Abs1-4 zu lesen, sollte er zumindest
einen Blick ins neue Buch von Thilo Sarrazin werfen....da
steht nämlich wunderbar beschrieben, wohin die Räder für
rücksichtslose Mitbürger künftig rollen werden.
Wenn Aufsichten bei Euch vor Ort in NRW, offensichtlich seit
Jahren solches unzulässiges Falschparken in sog. "Tempo 30 Zonen mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung bei verengter Fahrbahn", im Rahmen ihrer Amtspflicht "großzügig tolerieren" u. fahrlässig die Gefährdung von Kindern, Fußgängern u. anderer Verkehrsteilnehmer u. Belästigungen
für Anwohner in Kauf nehmen, solltet ihr Eure Beweisvorlagen- Videos etc., mal an den Fachausschuss
"Verkehr" im Bundestag schicken bzw. die Dienstaufsichten
im Landtag NRW bzw. Staatsanwaltschaft informieren.
Ihr braucht Euch nur mal den ARD Mediathek Beitrag "Brisant" v. 13.06.2019 anschauen: der Bürgermeister Eurer
NRW Stadt, hat es im Zeitraum 1 Jahres "versäumt", 700.000
EUR EU- Fördermittel f. Straßensanierung zeitnah abzurufen.
Übrigens wohnen Mitarbeiter in der Straße.... Im Innenstadt-
Bereich, lässt er "eifrig" Strafzettel für Falschparken auf
Bürgersteigen schreiben u. in den Außenbezirken, hat er
angeblich "zu wenig Mitarbeiterpersonal", um geltende
Regeln der StVO zur Gefahrenabwehr für Kinder u. Fußgänger, im Rahmen der Verkehrsaufsicht, umzusetzen.
Vor Nr.17 bei Euch in Bergneustadt, war gestern wieder
bis in die Nacht "Familien-Feier" in Corona- Zeiten.
Weißer SUV W-BO777, "parkte" unzulässig ab 14:32 Uhr,
über Zeitraum v. 9 Std. , im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30 Zone u. auf Bürgersteig.
Seit 28 Apr. 2020 neue StVO: für solches unzulässig- rücksichtsloses "Parken", was Kinder u. Fußgänger in Tempo-30 Zonen gefährdet, hat der Verkehrsminister 1 Punkt u.
75 EUR, sowie kostenpflichtiges Abschleppen verfügt.
Anzeige für den Fahrer in Kürze.
Feiern Sie wieder Familienfeste in Corona- Zeiten ?
der weiße SUV : Fahrer wohnt in W- Ronsdorf.
Findest alle Angaben auf unseren internen Infokanälen.
Nachts "erzählen" sie sich noch groß- u. breit Geschichten auf der Straße u. stören Nachtruhe von anderen Bewohnern.
Haben alles auf Video für Verkehrspolizei.
Fahrer parkt unzulässig im Sinne §12StVO Abs.1-4 im
verengten Tempo-30- Fahrbahnbereich vor / gegenüber Anwohner- Zufahrten, noch dazu in unzulässiger Gegenrichtung ohne Einhaltung Mindestabstand
von 3,10 Metern vor Einfahrten. Auf höfliche Bitte, Rücksicht zu nehmen, teilte der Fahrer mit, ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung hätte gemeint, "da käme noch einer vorbei".
Auch wurden seriöse Bitten mit Hinweis des Innenministerium NRW, dass grundsätzlich vor / gegenüber u. auf verengten Fahrbahnen, in der Bundesrepublik keine
Fahrzeuge abgestellt wurden, diese höflichen Hinweise von
Mitbürgern, seitens der Stadtverwaltung einfach "ignoriert".