Anwohner werden Zeuge, wie Bewohner von Haus Nr.18a,
"Vor der Platte", Bergneustadt, sich am 13.04.2020, mit
zwei Männern, welche unzulässig §12StVOAbs.2-4, im
verengten Fahrbahnbereich Tempo30- Zone ihr Fahrzeug abstellen, um in der Zeit von 23:20 - 23:30 Uhr, auf der Straße herumlungernd ihre Raucherpause während
Nachtruhezeiten machen müssen u. massiv gegen das
Versammlungsverbot "social-distancing" u. Mindestabstände
verstoßen u. rücksichtslos Andere gefährden.
Schönes Video für die Verkehrspolizei.
Mit so Gesetzesbrechern haben wir uns 1941 bei den Iwans
nicht lange aufgehalten. Wenn sie sich nochmal auf fremden
Grundstücken herumtreibt, erledigen wir das im Sinne §34 StB.
ihr dürft das heutige Strafrecht, nicht mit der Gesetzgebung
"deutsches Reich" verwechseln: in der Zeit war es politisches Programm, solche von der Reichsregierung als "Volksschädlinge" bezeichneten Gesetzesbrecher u. nächtlich
halbnackt sich auf fremden Grundstücken herumtreibende
Agitatoren, rechtmäßig zu füsilieren.
Heutzutage, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei
Anwendung Notwehr bzw. unmittelbarer Zwang.
Natürlich kann es hin u. wieder mal solche tragischen Verwechslungen geben, wenn so impertinente Personen, sich
mit ihren riskant rechtswidrigen Verhaltensweisen, in so
Finalsituationen manövrieren.
das stimmt genau Herr Militäranwalt... man liest das schon mal
in den Zeitungen, dass Einbrecher versehentlich verwechselt
wurden u. zum Abschied 9mm Parabellum bekommen haben.
gegen so impertinente Mitbürger u. Verkehrstäter, habt ihr
die Möglichkeit, gem. §32 StGB u. §34 StGB bzw. §228 u.
§904 BGB "rechtfertigender Notstand" u. "Schutz Privatbesitz", die rücksichtslose Rote Kreuz Tante so lange bei Anwendung verhältnismäßigen unmittelbaren Zwang festsetzen, bis Polizeikräfte vor Ort eingetroffen sind.
Auch verhält sich die impertinente Person sehr leichtsinnig,
wenn sie nachts halbnackt Hausfriedensbruch auf fremden
Grundstücken begeht, weil rechtschaffene Bürger sie jederzeit für einen Einbrecher in Abendstunden bzw. während
Nachtruhezeiten halten könnten....
vermutlich war sie wieder angetrunken... dann fühlt sie sich
"stark" u. provoziert u. nötigt andere Ortsteilbewohner.
Habe da jede Menge schöne Videos von ihr, wie sie massiven
Hausfriedensbruch begeht u. mit Rote Kreuz Karre in Tempo-30
Zonen herumrast u. gegen IfGS CoronaSCHVO NRW verstößt.
am 20.11.2020 in Zeit v. 22:00 Uhr - 22:15 Uhr, wurde sie von
Anwohnern beim unzulässig §123 StGB Betreten fremder
Grundstücke beobachtet, auf denen Sie bei -3°C Außentemperatur, halbnackt im dünnen Kleid u. barfuß, ohne
Strümpfe u. Schuhe herumlief u. unzulässig §9(Fn22) Nachtruhe anderer Anwohner massiv störte u. ihre Nachbarn
nötigte. Haben mal Polizeibehörde u. Gesundheitsbehörde
informiert.
während alle Mitarbeiter privater u. kirchlicher Träger mit
Mindestabstand u. vorgeschriebener Hygienemaske vorbildlich
seit März 2020 unterwegs sind, erwartet man das von ihr u.
ihrer Rote Kreuz Kollegin leider vergeblich... beim Roten Kreuz u. gegen CoronaSCHVO seit Monaten verstoßen... da gebe ich mein Geld lieber meinen Enkelkindern.
gerade haben Wir sie wieder in der Tempo-30 Zone 22.11.2020
um 12:48 Uhr in der Roten Kreuz Karre mit überhöhter
Geschwindigkeit herumrasen sehen, nachdem sie zuvor im
Leerlauf den Motor unzulässig §11a (Fn8) LImschG NRW,
mit Standgas extrem mal wieder hat laufen lassen, um andere Anwohner zu belästigen... Lernt man beim "Roten Kreuz".
Hab jede Menge Beweisvorlagen-Videos für Verkehrspolizei u.
IfSG Behörde, wie die Alte in der Roten Kreuz Karre innerorts
in 30 Zonen rumrennt, rücksichtslos Hausfriedensbruch begeht u. unzulässig FZV Abfall-Kfz ohne amtliche Kennzeichen über öffentliche Fahrbahnbereiche abschleppt. Kein Wunder, dass ehrliche Bürger kaum noch Blut u. Geld
für einen Verein spenden, der solche Mitarbeiter beschäftigt.
traurig, das sie beim Roten Kreuz schon Superspreader,
Virentäter u. Herumraser in 30-Zonen beschäftigen.
Sollte die Alte oder einer ihrer Mutti-Söhnchen, in einem
unserer hervorragenden Exzellenz-BWKs oder Feldlazaretten
mit cov-19 Virus auftauchen, kriegen sie selbstverständlich
eine Sonderbehandlung.
wieso fährt die Rote Kreuz Fahrerin, welche mit überhöhter
Geschwindigkeit in Tempo-30 Zonen seit Jahren unterwegs ist, tlich ohne vorgeschriebene Hygiene-Maske bei
Nichteinhaltung von Mindestabständen seit Monaten als
Virentäterin in Euerm Kreisgebiet herum... heute Morgen kam
ihr Superspreader Söhnchen, der seit Monaten Neu Infektionszahlen in NRW, mit seinen nächtlichen CoronaSCHOV Verstößen beschleunigt um 05:48 Uhr in der
Tempo-30 Zone angerast. Habe jede Menge schöne Beweisvorlagenvideos aus den letzten Monaten, wie die
Iwans täglich gegen öffentlichen Gesundheitsschutz verstoßen. Traurig, dass so was beim Roten Kreuz beschäftigt ist u. ehrliche Bürger das noch mit Spenden finanzieren.
traurig, dass das Rote Kreuz solche 30-Zonen Raser u. notorischen CoronaSCHVO-Virentäter beschäftigt.
Werde mal Generalsekretariat ein par schöne Beweisvorlagen-
Videos schicken bzw. mal bei TV-Sendern nachfragen.
Schrottlagerung "Vor der Platte 18a", Bergneustadt: seit
nachweislich 2 1/2 Jahren, wird auf dem nur teilweise eingefriedeten Privatgrundstück, ein Kfz Typ "BMW", Farbe rot, unzulässig im Sinne §3 Abs.1 Satz 1 i.V.m. §3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz "gelagert" werden, stellen im Sinne
§4 Abs.2 Satz 5 Altfahrzeug- Verordnung, "Abfall" dar.
Deutlich auch seit Jahren erkennbar, dass das Fahrzeug keinerlei nennenswert ausreichenden Witterungsschutz hat.
Am 08.03.2020 wurde unzulässig im Sinne §14StVO, das
Fahrzeug GM-OK 1101, was mehrere Zeugen seriös bestätigen können, trotz fehlender Verkehrstüchtigkeit aufgrund massiven Unfallschaden, von einem Abschleppfahrzeug herunter gefahren u. über den verengten
Fahrbahnbereich, auf das Grundstück 18a gefahren, wo
das Unfall- Fahrzeug ebenfalls, wie deutlich erkennbar, ohne
ausreichenden Witterungsschutz einfach abgestellt wurde.
Das OLG Koblenz, hat in einem Grundsatzurteil bestätigt,
dass abgestellte Unfall- bzw. abgemeldete Fahrzeuge, selbst
wenn augenscheinlich noch keine konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten besteht,
(Zitat:) "die Gefahr auslaufender Umweltgefährdender Flüssigkeiten, nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltig abstrakte Gefahr darstellt, die in Folge v. Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden könne".
Grundsätzlich sind die Halter abgemeldeter bzw. nicht mehr
verkehrstauglicher Fahrzeuge verpflichtet, solche in einem
anerkannten Fachbetrieb für Recycling bzw. Rücknahme,
zu entsorgen u. nicht auf Privatgrundstücken, die noch dazu nur teilweise eingefriedet sind.
Boden u. Gewässer, werden besonders geschützt: sollte am
Unfall- Fahrzeug bzw. seit Jahren abgestellten BMW, Korrosionsrückstände, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Achs- u. Getriebeöl bzw. Kühlflüssigkeit auslaufen, stellt dies nach
§324 StGB, eine sog. "Bodenverunreinigung" u. nach §326 StGB, einen sog. "unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen dar. Das OLG Koblenz, hat im Sinne der kommunalen Behörde entschieden, welche einen uneinsichtigen Fahrzeughalter höflich aufgefordert hatte, sein
Fahrzeug fachgerecht zu entsorgen.
Hier seht ihr, wie Fahrer von Abschleppfahrzeug B- GT 1011,
in Mittäterschaft Bewohnerin Nr.18a, unzulässig §123 StGB,
zunächst ohne Erlaubnis rücksichtslos fremde Grundstücke
befährt, dann ein gem. §4 Abs.2 Satz 5 "Kfz- Abfallgesetz"
Umweltgefährdend gelagertes Abfall-Kfz, ohne amtliche
Kennzeichen gem. FZV, ohne vorgeschriebene Signalweste u. Schutzhelm, ohne eingeschaltete Warnblinkanlage, unzulässig über öffentliche Fahrbahn einer verengten Tempo-30 Zone bewegt, in welcher er noch nicht mal eine vorgeschriebene Abschleppstellensicherung vornahm u.
fahrlässig andere Verkehrsteilnehmer u. Fußgänger gefährdete.
Seinen Gewerbeschein kann er abgeben u. die rücksichtslose Alte aus der Nr.18a, kriegt in Kürze Post von
Ermittlungsbehörden der Verkehrsaufsicht u. IfSG- Behörden.
Am 08.03.2020, wurden Anwohner Zeugen, wie der 22- jährige
Fahrer, das nicht mehr verkehrstüchtige Fahrzeug GM- OK1101, nach Verkehrsunfall, unzulässig im Sinne §14 StVO, von einem Abschlepptransporter, auf den Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich fuhr u. von da aus auf das Privatgrundstück "Vor der Platte 18a".
Auf dem Grundstück steht seit nachweislich über 2 1/2 Jahren, ein abgemeldetes Kfz, was im Sinne §2Abs.1 Nr. 2
der Altfahrzeugverordnung, seitdem nicht mehr im Sinne
ursprünglicher Zweckbestimmung genutzt wird.
Gemäß §4 Abs. 2, 5, dürfen Fahrzeuge nicht auf Privatgrundstücken "gelagert" werden, sondern der Halter
hat gemäß §3 Abs. 1 u. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetz,
umweltgerechte Entsorgung des Fahrzeugs, in einem geeigneten Recycling- Betrieb zu sorgen.
Sollte möglicherweise am Unfallfahrzeug, seit Gestern
Batteriesäure, Getriebe- u. Achs- Öl, Bremsflüssigkeit,
Kühlwasser usw. auslaufen, würde dies nach §324 u. §326 StGB, eine umweltgefährdende Bodenverunreinigung
bedingen, welche auch gegen die EU- WRR Wasser- Rahmenrichtlinie u. das Wasser- Haushaltsgesetz NRW verstößt.
Am 08.03.2020 17:14 Uhr: verunfalltes Fahrzeug wird ohne
Betätigung der Warneinrichtung im Sinne StVO§14 im verengten Bereich einer Tempo-30 Zone abgeladen.
Am 28.02.2020, belästigt der Fahrer "Vor der Platte 18a",
Bergneustadt, gemeinsam mit einem Bekannten GM- JH4898,
in der Zeit v. 15:10 - 15:30 Uhr, unzulässig im Sinne
§10 Fn (6) Lärm- Immissionsschutzgesetz Land NRW, andere Anwohner, mit Musiklärm über 100 dzb im Wohngebiet.
Ebenso rücksichtslos am 01. März 2020, in der Zeit von
17:45 - 18:40 Uhr. Seit Jahren belästigen Bewohner des
Hauses, andere Anwohner, was jederzeit seriös auch
eine Behörden- Mitarbeiterin bestätigen kann.
fährt seit 3 Wochen im Winter mit kaputter Fahrzeugbeleuchtung in der Gegend rum, steht auch schon
mal gerne auf Bürgersteig in Tempo30ig Zone u. lässt
im Morgengrauen, unzulässig in Wintermonaten Motor
warmlaufen, was in hohem Maße Umwelt- belastend ist u.
gemäß Lärm- Immissionsschutzgesetz §10-12 unzulässig ist.
Anwohner werden Zeuge, wie Bewohner von Haus Nr.18a,
"Vor der Platte", Bergneustadt, sich am 13.04.2020, mit
zwei Männern, welche unzulässig §12StVOAbs.2-4, im
verengten Fahrbahnbereich Tempo30- Zone ihr Fahrzeug abstellen, um in der Zeit von 23:20 - 23:30 Uhr, auf der Straße herumlungernd ihre Raucherpause während
Nachtruhezeiten machen müssen u. massiv gegen das
Versammlungsverbot "social-distancing" u. Mindestabstände
verstoßen u. rücksichtslos Andere gefährden.
Schönes Video für die Verkehrspolizei.