Fahrer GM-SX 805 nötigt 29.06.2022 vorsätzlich durch
unzulässig gem. §12StVO Abs.1-4, §1 StVO, "Parken" vor
u. gegenüber fremden Anwohner Einfahrten von Menschen
mit Behinderungen, ambulante Arzt-, Pflegedienste usw.
wobei er vorsätzlich in einer Tempo-30 verengten Fahrbahn,
einzigen Gehweg im Sinne §315b StGB "zuparkt", was eine
erhebliche Beeinträchtigung Straßenverkehr u. Nötigung von
Fußgängern u. Verkehrsteilnehmern darstellt.
Lass dich einweisen, KSK-Möchtegern