Fahrzeug wird unzulässig im Sinne StVO §12 Abs. 1-4, im
verengten Fahrbahnbereich, in Gegenfahrtrichtung "geparkt".
Vermutlich Fahrer- /in mit bildungsarmen Hintergrund.
Fahrerin "parkt" unzulässig im Sinne StVO §12 Abs. 1-4, im
verengten Tempo- 30 Fahrbahnbereich vor / gegenüber von
Anwohnerzufahrten in Gegenfahrtrichtung.
Also das untere Bild zeigt ja das rote KFZ mit dem Kennzeichen. Schaut nicht nach einem Problem aus.