Fahrer "parkt" unzulässig im Sinne §12StVOAbs.1-4, im
verengten Fahrbahnbereich einer Tempo30- Straße, unzulässig
in Gegenfahrtrichtung vor Haus Nr.18a Vor der Platte Bergeneustadt u. behindert andere Verkehrsteilnehmer.
Es werden auf dem nicht eingefriedeten Privatgrundstück, seit 2018, ein abgemeldetes Kfz, sowie seit 08.03.2020, ein
Unfall- Kfz, unzulässig §3Abs1satz1 iVm §3Abs4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", §4Abs2satz5 "Altfahrzeuge",
gelagert, welche nicht vorschriftsmäßig vom Fahrzeughalter
in einem Fachbetrieb entsorgt wurden.
OLG Koblenz Grundsatzurteil : "auch wenn augenscheinlich
noch keine Umweltgefährdenden Flüssigkeiten ausgetreten
sind, stellt allein schon die theoretische Möglichkeit eines
Austretens, eine "abstrakte Gefahr" für Mensch u. Umwelt dar. §324StGB "Bodenverunreinigung" / §366 "Umgang mit
Umweltgefährdenden Substanzen";
Fahrer "parkt" unzulässig im Sinne §12StVOAbs.1-4, im
verengten Fahrbahnbereich einer Tempo30- Straße, unzulässig
in Gegenfahrtrichtung vor Haus Nr.18a Vor der Platte Bergeneustadt u. behindert andere Verkehrsteilnehmer.
Es werden auf dem nicht eingefriedeten Privatgrundstück, seit 2018, ein abgemeldetes Kfz, sowie seit 08.03.2020, ein
Unfall- Kfz, unzulässig §3Abs1satz1 iVm §3Abs4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", §4Abs2satz5 "Altfahrzeuge",
gelagert, welche nicht vorschriftsmäßig vom Fahrzeughalter
in einem Fachbetrieb entsorgt wurden.
OLG Koblenz Grundsatzurteil : "auch wenn augenscheinlich
noch keine Umweltgefährdenden Flüssigkeiten ausgetreten
sind, stellt allein schon die theoretische Möglichkeit eines
Austretens, eine "abstrakte Gefahr" für Mensch u. Umwelt dar. §324StGB "Bodenverunreinigung" / §366 "Umgang mit
Umweltgefährdenden Substanzen";