Umweltgefährdung u. Verkehrsbehinderung durch unzulässig
im Sinne §3Abs.1Satz1 iVm §3Abs.3, auf nicht eingefriedetem
Privatgrundstück "Vor der Platte 18a" Bergneustadt, illegal
gelagerte abgemeldete Kfz / Unfall- Kfz.
Roter BMW, wird seit nachweislich 2018, nicht mehr im ursprünglichen Zweck der Fortbewegung genutzt - ebenso
das seit 08.03.2020 unzulässig abgestellte Unfall- Kfz
GM-OK 1101, welches am Nachmittag des 08.03.2020, unzulässig im Sinne §14StVO, in nicht mehr verkehrstauglichen Zustand über die verengte Tempo-30 Straße, auf das Privatgrundstück gefahren wurde.
Aufgrund von starkem Regen der letzten Tage, sind evtl.
schon Umweltgefährdende Flüssigkeiten in Boden- u.
Grundwasserbereich eingesickert, da beide Fahrzeuge,
deutlich erkennbar, ohne nennenswerten Witterungsschutz,
unzulässig gelagert werden (§326 StGB unerlaubter Umgang mit gefährlichen Flüssigkeiten / §324 StGB Bodenverunreinigung). Fahrzeughalter sind gemäß §2 Altfahrzeug- Verordnung, zur umgehenden fachgerechten Entsorgung von abgemeldeten u. verunfallten Kfz, verpflichtet. Auch werden Anwohner seit Jahren, durch unzulässig im Sinne §12StVO Abs.1-4, parkende Besucher
von Haus Nr.18a belästigt, da diese ihre Fahrzeuge, teilweise
sogar in Gegenfahrtrichtung, einfach im verengten Tempo-30
Bereich "parken", weil Stellplätze auf dem Privatgrundstück,
vom unzulässig gelagerten Abfall der Schrottautos blockiert
sind. Der "deutsche Städte- u. Gemeindebund", weist darauf
hin, dass deshalb erhöhte Gefahr für Verkehrsteilnehmer u.
Fußgänger, durch unzulässig auf Privatgrundstücken entsorgten Kfz ausgeht.
Grundsatzurteil OLG Koblenz: "Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende Umweltgefährdung, durch
auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt worden ist,
stellt die Gefahr auslaufender Umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern
eine nachhaltig abstrakte Gefahr dar, die in Folge von Beschädigung oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu
einer konkreten Gefahr werden kann".
Unfassbar! Die Frau telefoniert am Steuer und fährt Schlangenlinien auf einer Landstraße. Dazu ist sie noch zu schnell und fährt mir sehr dicht auf.
Fahrzeug ist ein Opel der Farbe grau.
Dich hasst doch bestimmt jeder in dem Viehdorf oder?
Wie kann man so viel langeweile haben um so viel Blödsinn hier reinzuschreiben? Das ganze Portal macht keinen Spaß mehr seit es dich hier gibt
Auf dem nicht umfänglich eingefriedeten Privatgrundstück
"Vor der Platte 18a", Bergneustadt, lagert der Fahrzeughalter
unzulässig §3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §3 Abs.4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", seit nachweislich über 2
Jahren abgemeldetes Kfz, was seitdem nicht mehr seiner
Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel genutzt wurde
u. gemäß Grundsatzurteil OLG Koblenz, nach §4 Abs. 2 Satz 5, sog. "Abfall" ist, welchen der Fahrzeughalter umgehend
verpflichtet ist, in einer anerkannten Fachwerkstatt zu entsorgen.
Auch wird seit 08.03.2020, ein nicht verkehrstüchtiges Unfall- Fahrzeug, welches zuvor unzulässig im Sinne §14, von einem Abschleppfahrzeug über die verengte Tempo-30 Fahrbahn, auf das Privatgrundstück gefahren wurde u. seitdem, dort unzulässig gelagert wird, anstatt das Fahrzeug
zu entsorgen.
OLG Koblenz: "Auch wenn eine jeweilige vom Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende
Flüssigkeiten, noch nicht festgestellt ist, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten, nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltig abstrakte
Gefahr dar, die in Folge von Beschädigung oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden kann". Auch ist der Eigentümer als Hundehalter, seit Juli 2012, seitens der Behörde nicht nachgekommen, sein Grundstück mit einem mind. 50cm hohen Zaun einzufrieden.
Auch das Argument von Fahrzeughaltern, sie würden unter
sog. "Messie- Syndrom" leiden u. könnten ihre Alt- u. Unfall- Fahrzeuge nicht entsorgen, wurde vom OLG nicht akzeptiert.
Der südländische Typ (Türke?) meint die Spielstraße ist eine Rennstrecke, fährt weder bei Kindern noch älteren Menschen langsam.
Scheint irgendwas mit seinem Fahrstil kompensieren zu müssen, wahrscheinlich sein zu kleinen ....
Schrottlagerung "Vor der Platte 18a", Bergneustadt: seit
nachweislich 2 1/2 Jahren, wird auf dem nur teilweise eingefriedeten Privatgrundstück, ein Kfz Typ "BMW", Farbe rot, unzulässig im Sinne §3 Abs.1 Satz 1 i.V.m. §3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz "gelagert" werden, stellen im Sinne
§4 Abs.2 Satz 5 Altfahrzeug- Verordnung, "Abfall" dar.
Deutlich auch seit Jahren erkennbar, dass das Fahrzeug keinerlei nennenswert ausreichenden Witterungsschutz hat.
Am 08.03.2020 wurde unzulässig im Sinne §14StVO, das
Fahrzeug GM-OK 1101, was mehrere Zeugen seriös bestätigen können, trotz fehlender Verkehrstüchtigkeit aufgrund massiven Unfallschaden, von einem Abschleppfahrzeug herunter gefahren u. über den verengten
Fahrbahnbereich, auf das Grundstück 18a gefahren, wo
das Unfall- Fahrzeug ebenfalls, wie deutlich erkennbar, ohne
ausreichenden Witterungsschutz einfach abgestellt wurde.
Das OLG Koblenz, hat in einem Grundsatzurteil bestätigt,
dass abgestellte Unfall- bzw. abgemeldete Fahrzeuge, selbst
wenn augenscheinlich noch keine konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten besteht,
(Zitat:) "die Gefahr auslaufender Umweltgefährdender Flüssigkeiten, nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltig abstrakte Gefahr darstellt, die in Folge v. Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden könne".
Grundsätzlich sind die Halter abgemeldeter bzw. nicht mehr
verkehrstauglicher Fahrzeuge verpflichtet, solche in einem
anerkannten Fachbetrieb für Recycling bzw. Rücknahme,
zu entsorgen u. nicht auf Privatgrundstücken, die noch dazu nur teilweise eingefriedet sind.
Boden u. Gewässer, werden besonders geschützt: sollte am
Unfall- Fahrzeug bzw. seit Jahren abgestellten BMW, Korrosionsrückstände, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Achs- u. Getriebeöl bzw. Kühlflüssigkeit auslaufen, stellt dies nach
§324 StGB, eine sog. "Bodenverunreinigung" u. nach §326 StGB, einen sog. "unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen dar. Das OLG Koblenz, hat im Sinne der kommunalen Behörde entschieden, welche einen uneinsichtigen Fahrzeughalter höflich aufgefordert hatte, sein
Fahrzeug fachgerecht zu entsorgen.
Am 08.03.2020, wurden Anwohner Zeugen, wie der 22- jährige
Fahrer, das nicht mehr verkehrstüchtige Fahrzeug GM- OK1101, nach Verkehrsunfall, unzulässig im Sinne §14 StVO, von einem Abschlepptransporter, auf den Tempo-30 verengten Fahrbahnbereich fuhr u. von da aus auf das Privatgrundstück "Vor der Platte 18a".
Auf dem Grundstück steht seit nachweislich über 2 1/2 Jahren, ein abgemeldetes Kfz, was im Sinne §2Abs.1 Nr. 2
der Altfahrzeugverordnung, seitdem nicht mehr im Sinne
ursprünglicher Zweckbestimmung genutzt wird.
Gemäß §4 Abs. 2, 5, dürfen Fahrzeuge nicht auf Privatgrundstücken "gelagert" werden, sondern der Halter
hat gemäß §3 Abs. 1 u. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetz,
umweltgerechte Entsorgung des Fahrzeugs, in einem geeigneten Recycling- Betrieb zu sorgen.
Sollte möglicherweise am Unfallfahrzeug, seit Gestern
Batteriesäure, Getriebe- u. Achs- Öl, Bremsflüssigkeit,
Kühlwasser usw. auslaufen, würde dies nach §324 u. §326 StGB, eine umweltgefährdende Bodenverunreinigung
bedingen, welche auch gegen die EU- WRR Wasser- Rahmenrichtlinie u. das Wasser- Haushaltsgesetz NRW verstößt.
KSK Zinnsoldat: du reitest die Paragrafen mehr als deine eigene Frau. Das sollte dir mal zu denken geben!