Fahrer "parkt" unzulässig im Sinne §12StVOAbs.1-4, im
verengten Fahrbahnbereich einer Tempo30- Straße, unzulässig
in Gegenfahrtrichtung vor Haus Nr.18a Vor der Platte Bergeneustadt u. behindert andere Verkehrsteilnehmer.
Es werden auf dem nicht eingefriedeten Privatgrundstück, seit 2018, ein abgemeldetes Kfz, sowie seit 08.03.2020, ein
Unfall- Kfz, unzulässig §3Abs1satz1 iVm §3Abs4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", §4Abs2satz5 "Altfahrzeuge",
gelagert, welche nicht vorschriftsmäßig vom Fahrzeughalter
in einem Fachbetrieb entsorgt wurden.
OLG Koblenz Grundsatzurteil : "auch wenn augenscheinlich
noch keine Umweltgefährdenden Flüssigkeiten ausgetreten
sind, stellt allein schon die theoretische Möglichkeit eines
Austretens, eine "abstrakte Gefahr" für Mensch u. Umwelt dar. §324StGB "Bodenverunreinigung" / §366 "Umgang mit
Umweltgefährdenden Substanzen";
Gehört zur Kategorie Autofahrer oder Fahrerin,(war im Dunkeln nicht zu erkennen) die meinen Verkehrsregeln sind für andere da, nicht für sie selber. Kommt durch einen 70er-Bereich von hinten angerast (Tempo 100 oder mehr). Fährt auf Landstraße bei erlaubten 100 wahrscheinlich mit 140 bis 150 km/h. Und überholt mich dabei. Fährt, dann auf eine vorausfahrendes Fahrzeug deutlich zu dicht auf, als er nicht mehr überholen kann.
Zwei Bubis in Papas Mercedes... 3m Abstand auf der Bundesstraße, knapp überholen und dann mit 35 durch die Ortschaft... Vielleicht doch lieber noch mal die ein oder andere Übungsstunde... Na, wie wär's?
Fahrer "parkt" unzulässig im Sinne §12StVOAbs.1-4, im
verengten Fahrbahnbereich einer Tempo30- Straße, unzulässig
in Gegenfahrtrichtung vor Haus Nr.18a Vor der Platte Bergeneustadt u. behindert andere Verkehrsteilnehmer.
Es werden auf dem nicht eingefriedeten Privatgrundstück, seit 2018, ein abgemeldetes Kfz, sowie seit 08.03.2020, ein
Unfall- Kfz, unzulässig §3Abs1satz1 iVm §3Abs4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", §4Abs2satz5 "Altfahrzeuge",
gelagert, welche nicht vorschriftsmäßig vom Fahrzeughalter
in einem Fachbetrieb entsorgt wurden.
OLG Koblenz Grundsatzurteil : "auch wenn augenscheinlich
noch keine Umweltgefährdenden Flüssigkeiten ausgetreten
sind, stellt allein schon die theoretische Möglichkeit eines
Austretens, eine "abstrakte Gefahr" für Mensch u. Umwelt dar. §324StGB "Bodenverunreinigung" / §366 "Umgang mit
Umweltgefährdenden Substanzen";