Hier "parkt" unser Pädagogen- Sportsfreund wieder unzulässig
auf Bürgersteig im verengten Fahrbahnbereich u. gefährdet
Kinder / Fußgänger u. andere Verkehrsteilnehmer.
Einfach mal §12StVOAbs1-4 lesen ! Ab jetzt jedes Mal
Mitteilung an die Vekehrsaufsicht u. Anzeige - vielleicht reichts noch für einen Job in der Clown-Schule.
Ich bin heute beim Rennradfahren auf einer Landstraße bergab (ca 60 kmh) mit zu wenig Sicherheitsabstand überholt worden. Anschließend hat der Fahrer / die Fahrerin hart abgebremst um somit einen Sturz zu provozieren.
Hier "parkt" er wieder unzulässig §12StVOAbs1-4, im verengten
Fahrbahnbereich Tempo-30, hält keine Mindestabstände vor
fremden Zufahrten ein u. verstößt mit seinem Virentäter- Freund von Nr.18a "Vor der Platte" gegen CoronaSCHVO NRW.
Er kriegt jetzt jedes Mal eine online- Anzeige bei der Verkehrspolizeibehörde.
Auch wird unzulässig §4 Abs.2 Satz 5 "Kfz- Abfallgesetz",
giftiger Unfall- Kfz Schrott illegal §326 StGB u. 328 StGB,
seit 08 März 2020, auf einem nicht eingefriedeten Privatgrundstück "gelagert": OLG Koblenz Grundsatzurteil
v. 26.02.2008 Anzeige geht in Kürze raus. Würden die Iwans
ihren Schrott wie Jeder andere auch, gemäß Vorgaben Gesetzgeber fachgerecht entsorgen, müssten ihre Besucher
nicht ständig seit Monaten andere Verkehrsteilnehmer u.
Fußgänger in einer Tempo-30 gefährden.
fahren nicht gut scheisse dieser