Die Fahrerin ist total irre...junges Mädchen...hat wohl erst seit kurzem den Führerschein (so kommt es mir nämlich vor). Fährt total dicht auf, überholt haarscharf im Überholverbot (!!!) und schneidet mir die Spur. Strafanzeige hab ich mal gestellt unter anderem wegen versuchter Nötigung im Straßenverkehr...Fahrzeug ist ein Silberner Opel mit dem Kennzeichen WI_AO2631
Umweltgefährdung u. Verkehrsbehinderung durch unzulässig
im Sinne §3Abs.1Satz1 iVm §3Abs.3, auf nicht eingefriedetem
Privatgrundstück "Vor der Platte 18a" Bergneustadt, illegal
gelagerte abgemeldete Kfz / Unfall- Kfz.
Roter BMW, wird seit nachweislich 2018, nicht mehr im ursprünglichen Zweck der Fortbewegung genutzt - ebenso
das seit 08.03.2020 unzulässig abgestellte Unfall- Kfz
GM-OK 1101, welches am Nachmittag des 08.03.2020, unzulässig im Sinne §14StVO, in nicht mehr verkehrstauglichen Zustand über die verengte Tempo-30 Straße, auf das Privatgrundstück gefahren wurde.
Aufgrund von starkem Regen der letzten Tage, sind evtl.
schon Umweltgefährdende Flüssigkeiten in Boden- u.
Grundwasserbereich eingesickert, da beide Fahrzeuge,
deutlich erkennbar, ohne nennenswerten Witterungsschutz,
unzulässig gelagert werden (§326 StGB unerlaubter Umgang mit gefährlichen Flüssigkeiten / §324 StGB Bodenverunreinigung). Fahrzeughalter sind gemäß §2 Altfahrzeug- Verordnung, zur umgehenden fachgerechten Entsorgung von abgemeldeten u. verunfallten Kfz, verpflichtet. Auch werden Anwohner seit Jahren, durch unzulässig im Sinne §12StVO Abs.1-4, parkende Besucher
von Haus Nr.18a belästigt, da diese ihre Fahrzeuge, teilweise
sogar in Gegenfahrtrichtung, einfach im verengten Tempo-30
Bereich "parken", weil Stellplätze auf dem Privatgrundstück,
vom unzulässig gelagerten Abfall der Schrottautos blockiert
sind. Der "deutsche Städte- u. Gemeindebund", weist darauf
hin, dass deshalb erhöhte Gefahr für Verkehrsteilnehmer u.
Fußgänger, durch unzulässig auf Privatgrundstücken entsorgten Kfz ausgeht.
Grundsatzurteil OLG Koblenz: "Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende Umweltgefährdung, durch
auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt worden ist,
stellt die Gefahr auslaufender Umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern
eine nachhaltig abstrakte Gefahr dar, die in Folge von Beschädigung oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu
einer konkreten Gefahr werden kann".
Unfassbar! Die Frau telefoniert am Steuer und fährt Schlangenlinien auf einer Landstraße. Dazu ist sie noch zu schnell und fährt mir sehr dicht auf.
Fahrzeug ist ein Opel der Farbe grau.
Dich hasst doch bestimmt jeder in dem Viehdorf oder?
Wie kann man so viel langeweile haben um so viel Blödsinn hier reinzuschreiben? Das ganze Portal macht keinen Spaß mehr seit es dich hier gibt
Auf dem nicht umfänglich eingefriedeten Privatgrundstück
"Vor der Platte 18a", Bergneustadt, lagert der Fahrzeughalter
unzulässig §3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §3 Abs.4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", seit nachweislich über 2
Jahren abgemeldetes Kfz, was seitdem nicht mehr seiner
Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel genutzt wurde
u. gemäß Grundsatzurteil OLG Koblenz, nach §4 Abs. 2 Satz 5, sog. "Abfall" ist, welchen der Fahrzeughalter umgehend
verpflichtet ist, in einer anerkannten Fachwerkstatt zu entsorgen.
Auch wird seit 08.03.2020, ein nicht verkehrstüchtiges Unfall- Fahrzeug, welches zuvor unzulässig im Sinne §14, von einem Abschleppfahrzeug über die verengte Tempo-30 Fahrbahn, auf das Privatgrundstück gefahren wurde u. seitdem, dort unzulässig gelagert wird, anstatt das Fahrzeug
zu entsorgen.
OLG Koblenz: "Auch wenn eine jeweilige vom Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende
Flüssigkeiten, noch nicht festgestellt ist, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten, nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltig abstrakte
Gefahr dar, die in Folge von Beschädigung oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden kann". Auch ist der Eigentümer als Hundehalter, seit Juli 2012, seitens der Behörde nicht nachgekommen, sein Grundstück mit einem mind. 50cm hohen Zaun einzufrieden.
Auch das Argument von Fahrzeughaltern, sie würden unter
sog. "Messie- Syndrom" leiden u. könnten ihre Alt- u. Unfall- Fahrzeuge nicht entsorgen, wurde vom OLG nicht akzeptiert.
Ich meinte natürliche geschrien und nciht geschrieben.