Rücksichtslose Fahrerin "parkt" ab 18:00 Uhr, unzulässig im
verengten Tempo-30 Fahrbahnbereich, "Vor der Platte 13",
Bergneustadt, rücksichtlos auf Bürgersteig. Andere Partygäste
"parken" seit Stunden, teilweise entgegen Fahrtrichtung im
Kurvenbereich, was andere Verkehrsteilnehmer im Sichtfeld
behindert.
Auf dem nicht eingefriedeten Privatgrundstück Nr.18a, wird seit Jahren unzulässig §3Abs.1Satz1 i.V.m §3 Abs.5, ein abgemeldetes Kfz Typ "BMW", rot seit 2018, ebenso wie seit 08.03.2020, ein erheblich beschädigter "Corsa", schwarz,
gelagert: Beide Fahrzeuge, sind gemäß Grundsatzurteil
OLG Karlsruhe, gem. §4Abs.2Satz5, sog. "Abfall".
Fahrzeughalter sind umgehend verpflichtet, abgemeldete
Unfall- / Kfz, in einem anerkannten Fachbetrieb zu entsorgen.
Beide Kfz, standen zudem noch ohne ausreichenden Witterungsschutz, auf befestigtem Untergrund ohne Fugenverschluss, was gemäß EU- WRR Wasserrahmenrichtlinie EU- 2000/60 EG u. WHG Wasserhaushaltsgesetz NRW, absolut unzulässig ist.
Auch werden Verkehrsteilnehmer u. Anwohner, seit Jahren
dadurch belästigt, weil Besucher von Nr.18a, "regelmäßig"
unzulässig gem. §12StVOAbs.1-4, im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30 "parken".
Fuhr auf der BAB zu kurzfristig vor mir raus, und auch noch ohne zu blinken!
Ein Blick in den Rückspiegel ist wohl bei dem zu viel verlangt, bzw. wahrscheinlicher war‘s ihm egal...
Definitiv zu doof zum Autofahrern!
Älterer Polo mit jüngerem Fahrer. Blinkt weder beim Spurwechsel, noch beim Abbiegen. Wäre ihm fast reingefahren und er merkt es nicht mal.
Vielleicht auch mal den Spiegel austauschen und nicht nur mit Panzerband umwickeln.
Umwelt- u. Verkehrsgefährdung durch unzulässig auf nicht
eingefriedetem Privatgrundstück "Vor der Platte18a" Bergneustadt, auf befestigtem Untergrund ohne
Fugenverschluss (EU WRR/2000/60EG) gelagerten, abgemeldeten Kfz/Unfall- Kfz.
OLG Koblenz Grundsatzurteil: Fahrzeuge, welche nicht mehr
ihrem ursprünglichen Zweck der Fortbewegung dienen,
gelten gem. §3Abs1Satz1 i.V.m §3Abs4 "Kreislaufwirtschaftsgesetz", im Sinne §4Abs2Satz5
"Krw-/AbfG, als "Abfall". Fahrzeughalter sind umgehend
verpflichtet, solche Fahrzeuge in einem anerkannten Fachbetrieb für Recycling, zu entsorgen.
Auf dem Grundstück wird seit nachweislich 2018, ein roter
BMW, sowie seit 08.03.2020, ein schwarzer Unfall- Corsa
unzulässig gelagert.
OLG Koblenz: "Auch wenn vom Fahrzeug eine jeweilige konkrete Umweltgefährdung, durch auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt worden ist, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine nachhaltig abstrakte Gefahr dar, die in Folge von Beschädigung oder altersbedingter Korrosion, jederzeit zu
einer konkreten Gefahr werden kann".
Auch werden andere Anwohner u. Verkehrsteilnehmer, seit
Jahren, durch Besucher von "Haus Nr.18a", welche ihre
Fahrzeuge unzulässig im Sinne §12StVO Abs1-4, im verengten Fahrbahnbereich, teilweise sogar noch unzulässig
in Gegenrichtung "parken", gefährdet u. belästig.
Unfassbar. Sie konnten bei dem Tempo noch nicht mal mehr auf mich als Fußgänger reagieren. Zum Glück konnte ich noch zur Seite springen. Die Schillerstraße in Neheim ist eine Einspurige Tempo 30 Zone. 70 waren es bestimmt. Auch wenn ich den Fahrer nicht sehen konnte, Anzeige !!
Hat mich beim Überholvorgang auf der Landstraße massiv in Bedrängnis gebracht. Die Fahrerin gab ohne ersichtlichen Grund Gas, sodass ich kaum noch Chance hatte in die Lücke zum Vordermann einzuscheren. Dann kam sehr schnell ein Auto entgegen. Hätte ich eine Vollbremsung gemacht, um mich wieder hinten anzuschließen, wäre ich ins Schleudern gekommen. Noch mehr Gas geben, um an den Vordermann vorbei zu kommen, ging nicht, also musste ich in die, immer kürzer werdende Lücke und das nur mit beten und geschlossenen Augen, zuück. Anscheinend hatte die Person ein verdammt schlechtes Wochenende.
Rücksichtslose Fahrerin "parkt" ab 18:00 Uhr, unzulässig im
verengten Tempo-30 Fahrbahnbereich, "Vor der Platte 13",
Bergneustadt, rücksichtlos auf Bürgersteig. Andere Partygäste
"parken" seit Stunden, teilweise entgegen Fahrtrichtung im
Kurvenbereich, was andere Verkehrsteilnehmer im Sichtfeld
behindert.
Auf dem nicht eingefriedeten Privatgrundstück Nr.18a, wird seit Jahren unzulässig §3Abs.1Satz1 i.V.m §3 Abs.5, ein abgemeldetes Kfz Typ "BMW", rot seit 2018, ebenso wie seit 08.03.2020, ein erheblich beschädigter "Corsa", schwarz,
gelagert: Beide Fahrzeuge, sind gemäß Grundsatzurteil
OLG Karlsruhe, gem. §4Abs.2Satz5, sog. "Abfall".
Fahrzeughalter sind umgehend verpflichtet, abgemeldete
Unfall- / Kfz, in einem anerkannten Fachbetrieb zu entsorgen.
Beide Kfz, standen zudem noch ohne ausreichenden Witterungsschutz, auf befestigtem Untergrund ohne Fugenverschluss, was gemäß EU- WRR Wasserrahmenrichtlinie EU- 2000/60 EG u. WHG Wasserhaushaltsgesetz NRW, absolut unzulässig ist.
Auch werden Verkehrsteilnehmer u. Anwohner, seit Jahren
dadurch belästigt, weil Besucher von Nr.18a, "regelmäßig"
unzulässig gem. §12StVOAbs.1-4, im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30 "parken".