Hier "parkt" unzulässig §1, §12StVO Abs.1-4, im verengten
Fahrbahnbereich in Gegenrichtung, ohne Einhaltung gesetzlicher Mindestabstände Bewohner von "Nr.18a Vor der
Platte", vor u. gegenüber fremden Anwohnereinfahrten auf
Bürgersteig im öffentlichen Verkehrsraum.
Seit 28 Apr 2020: unzulässiges "Parken" auf Bürgersteigen
u. im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30: 1 Punkt,
75 EUR plus 1 Monat Fahrverbot u. kostenpflichtiges
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Habe den Typen aus Nr.18a auch gerade gesehen. Er steht
schon über 1 Std. in Gegenfahrtrichtung unzulässig auf
Bürgersteig in verengter 30- Zone u. gefährdet Kinder u.
andere Verkehrsteilnehmer. Bei dem Typen nutzt auch keine
Corona- Abstrich vom Kleinhirn - er kann noch nicht mal
Mindestabstände vor fremden Zufahrten einhalten.
Kein Wunder, wenn man unzulässig §4Abs2satz5, seit
Monaten Umweltgefährdenden Schrott illegal auf seinem
nicht eingefriedeten Privatgrundstück lagert. Wieso lässt man
so Typen hinters Steuer eines Fahrzeugs ????
Typ aus 18a steht schon 1,5 Std. in Gegenrichtung auf
Bürgersteig rum. In Euerm Stadtgebiet kriegt man schon für
einfaches Falschparken Zettel an Scheibenwischer u. so
Migranten Typen machen im Straßenverkehr was sie wollen.
Namen u. Adressen usw. von den Typen, alle auf unseren
internen Web- Kanälen. Jede Menge schöne Videos für
Verkehrspolizei u. Impfschutzbehörden.
Fahrerin "parkt" unzulässig §12StVOAbs1-4, mit Rote Kreuz
Fahrzeug, schräg im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30
Zone vor Haus Nr.18a "Vor der Platte" u. gefährdet rücksichtslos Kinder u. andere Verkehrsteilnehmer.
Auch verstößt mit Bewohnerin von Nr.18a, gegen Mindestabstand u. Hygiene- Regeln CoronaSchVO NRW.
Würden die kognitiv minimal konfigurierten Bewohner von
Haus Nr.18a, nach 3 Monaten endlich mal ihren unzulässig
§4Abs2satz5 "Kraftwagen- Abfallgesetz", §3Abs1satz1
"Kreislaufwirtschaftsgesetz" gelagerten Umweltgefährdenden
Unfall- Kfz Schrott, welcher Kinder u. Verkehrsteilnehmer
gefährdet, weil Besucher seit Jahren unzulässig vor u.
gegenüber Einfahrten u. im verengten Fahrbahnbereich
"parken", fachgerecht entsorgen, könnte ihnen eine Anzeige
gem. OLG Koblenz Grundsatzurteil §326 u. §328 StGB,
vermutlich erspart bleiben. Unsere Ortsgruppe schaut sich
das noch 2 Wochen an, ansonsten Mitteilung an Umweltbehörde, Impfschutzbehörde u. Verkehrspolizei.
Hier "parkt" unzulässig §1, §12StVO Abs.1-4, im verengten
Fahrbahnbereich in Gegenrichtung, ohne Einhaltung gesetzlicher Mindestabstände Bewohner von "Nr.18a Vor der
Platte", vor u. gegenüber fremden Anwohnereinfahrten auf
Bürgersteig im öffentlichen Verkehrsraum.
Seit 28 Apr 2020: unzulässiges "Parken" auf Bürgersteigen
u. im verengten Fahrbahnbereich Tempo-30: 1 Punkt,
75 EUR plus 1 Monat Fahrverbot u. kostenpflichtiges
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